Dienstleistungseinkauf

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterbreitet den Jobcentern Angebote, um sie bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen. Es ist die rechtswirksame Übertragung von Aufgaben und hoheitlichen Befugnissen der Jobcenter auf die BA zu gewährleisten.

Im ersten Schritt ist die Aufgabenübertragung durch die Trägerversammlung im Wege eines Beschlusses notwendig. Dieser muss die übertragende Aufgabe deutlich benennen und den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung (gE) ermächtigen, im zweiten Schritt eine Verwaltungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) und ggf. Zusatzverwaltungsvereinbarungen sowie Einzelvereinbarungen mit der BA abzuschließen.

Eine wirksame Aufgaben- und Befugnisübertragung erfolgt nur dann, wenn der entsprechende Trägerversammlungsbeschluss veröffentlicht wird: Bei operativen Aufgaben (Serviceleistungen „O.“) sind die Inhalte des Beschlusses den Kundinnen und Kunden der gE in geeigneter Weise zugänglich zu machen, damit zu jedem Zeitpunkt Klarheit darüber besteht, welche Serviceleistungen durch die BA für die gE erbracht werden.

(Auszüge aus der Weisung 201909009 vom 23.09.2019 – Service-/Auftragsleistungen der BA: Wirksamkeit der Übertragung von Aufgaben und hoheitlichen Befugnissen und Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen)

Das Jobcenter Wesermarsch hat folgende Serviceleistungen im operativen Bereich von der BA eingekauft:                         

Nr.BeschreibungLaufzeit BeginnLaufzeit Ende
O.3Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II01.01.202431.12.2024
O.4Ärztliche Begutachtung und Beratung SGB II01.01.202431.12.2026
O.5Berufspsychologischer Service (ohne Pauschalangebot)01.01.202431.12.2026
O.6Technischer Beratungsdienst SGB II01.01.202431.12.2024
O.7Service Center01.01.202431.12.2026
O.8Forderungseinzug (mit Unterhaltsheranziehung)01.01.202431.12.2024
O.9JobCenter-MediaNet01.01.202431.12.2024
O.11Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach § 116 SGB X01.01.202431.12.2024