O.8 Forderungseinzug

Ziel

Ziel des Fachbereichs Inkasso ist es, für die gE auf der Basis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes ein optimales Einziehungsergebnis zu erreichen. Der Fachbereich Inkasso wird im Rahmen der Aufgabenübertragung nach § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II für die gE tätig und zieht für diese unter anderem Rückforderungen aus Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf (z.B. Warmwasser) und Darlehen nach § 42a SGB II ein. Zudem zieht der Inkasso-Service nach § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche ein, soweit das Modul „Einziehung von rückständigem Unterhalt" gewählt wurde.

Grundlegende Aufgabenerledigung

Mit jeder Neubeauftragung ist die im Anhang befindliche Generalvollmacht zu erteilen. Zudem sind hoheitliche Befugnisse im Rahmen eines Trägerversammlungsbeschlusses der gE einzeln zu benennen und zur Aufgabenwahrnehmung auf die BA zu übertragen. Zusätzlich ist eine Zusatzverwaltungsvereinbarung (ZVV) abzuschließen. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Vertrages und hat bei Wahl der Serviceleistung vorzuliegen. Die im Intranet veröffentlichte ZVV ist mit dem BMAS abgestimmt, Änderungen am Text sind nicht zulässig. Nachfolgende Inhalte gelten auch für die Vereinbarungen, die in den Vorjahren geschlossen worden sind.

Der Fachbereich Inkasso übernimmt ab dem Zeitpunkt der Zahlungsgestörtheit einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden.

Die Serviceleistung umfasst – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – insbesondere nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten:

Automatisierte Mahnprozesse

  • arbeitstäglicher Mahnlauf
  • automatisierte Erstellung der Mahnschreiben bei privatrechtlichen Forderungen fünfzehn Werktage, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen zwanzig Werktage nach Ablauf der Fälligkeit
  • Mahngebühren werden automatisiert berechnet und auf Vertragsgegenstandsebene gebucht, so dass eine eindeutige Zuordnung zu einem Einziehungsfall erfolgt
  • automatisierte Erstellung von Zahlungserinnerungen und Vollstreckungsandrohungen
  • Erstellung von Bearbeitungshinweisen für die gE
  • Erstellung von Arbeitslisten für die individuelle Kontaktaufnahme mit den Schuldnern (z.B. zur Outboundtelefonie)

Individueller Kontakt mit Schuldnern

  • Entgegennahme der Anrufe oder Schreiben der Schuldner mit der Bitte um Stundung, Teilzahlungen bzw. Erlass
  • Entgegennahme von Vergleichsangeboten des Schuldners, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO
  • individuelle Kontaktaufnahme (telefonisch und/oder schriftlich) mit Schuldnern nach Ausbleiben der Zahlung zum vorgegebenen Fälligkeitstermin mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung mit dem Schuldner über die Erfüllung seiner Schuld zu erreichen
  • Prüfung und Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen)
  • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)

Treffen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftungsbefugnisse

  • Entscheidung in Form einer Stundung bis einschließlich 30.000 Euro
  • Entscheidung über (Teil-)Erlass der Forderung bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
  • Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagungen bis einschließlich 50.000 Euro
  • Abschluss von Vergleichen, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Neunten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag).

Hinweis: Der Inkasso-Service entscheidet im Rahmen der ihm übertragenen Betragsgrenzen über Vergleichsangebote, Stundungs- und (Teil-)Erlassanträge. Sofern ein Angebot angenommen oder einem Antrag stattgegeben werden soll, erfolgt dies im Einvernehmen mit der gE. Vom Inkasso-Service entschiedene und vorgenommene Niederschlagungen werden nach Ablauf der vereinbarten Frist (s. Regelungen der ZVV) wirksam.

Individueller Kontakt mit Dritten

  • Erstellung von Vormerkungs- sowie Verrechnungsersuchen
  • Weitergabe von Aufrechnungserklärungen des Schuldners an die anordnende Stelle (Verzicht auf Aufrechnungsschutz)
  • notwendige Adressermittlung im Rahmen des Einziehungsverfahrens
  • Einholung von Auskünften bei öffentlichen Registern (z.B. Ausländerzentralregister, Kraftfahrtbundesamt)

Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren

  • Bei Wahl des entsprechenden Moduls „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren“ (Festsetzung von Mahngebühren und Entscheidungen zu haushaltsrechtlichen Maßnahmen) und Nichtabhilfe im Wege der Vorwegabhilfe
  • Abgabe Stellungnahme gegenüber Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service oder im Falle der Nichtinanspruchnahme des Moduls „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren“ gegenüber der Rechtsbehelfsstelle der gE
  • Widerspruchsentscheidung ergeht durch die Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service, sofern die gE das Modul „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren“ gewählt hat
  • Das gerichtliche Verfahren bis zur 2. Instanz wird im Falle der Inanspruchnahme des-Moduls „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren“ durch die Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service betrieben bzw. begleitet, in der 3. Instanz erfolgt die gerichtliche Vertretung durch die Zentrale der BA.

Damit gegenüber den Sozialgerichten eine rechtmäßige Beauftragung nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II nachgewiesen werden kann, sind unverzüglich Kopien der folgenden Unterlagen bei der Rechtsbehelfsstelle des Operativen Service Bochum vorzulegen: Trägerversammlungsbeschluss, Verwaltungsvereinbarung, ZVV.

Bei Bedarf die Einleitung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen

  • Erteilung der Vollstreckungsanordnung über die Schnittstelle DAVOS
  • automatische Minderung des Vollstreckungsbetrages bei Teilzahlung
  • Vollstreckungsersuchen zur Grenzausschreibung
  • Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher
  • ggf. Antrag auf Vollstreckungen in Forderungen des Schuldners: Pfändung von Arbeitseinkommen; ggf. Antrag nach § 850 Abs. 4 ZPO; ggf. Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen; ggf. Antrag auf Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und Sozialleistung; Kontenpfändung; Pfändung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung; ggf. Pfändung bei Unterhaltsansprüchen, § 850d ZPO; ggf. Prüfung § 850f Abs. 2 ZPO bei Deliktforderungen zur Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
  • ggf. Antrag auf Vollstreckung von unbeweglichen Sachen: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; ggf. Antrag auf Zwangsversteigerung; ggf. Antrag auf Zwangsverwaltung; ggf. Antrag auf Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO, § 284 AOAbgabenordnung)

Beendigung der Vollstreckung

  • Auswertung des zurückgereichten Vollstreckungsvorgangs
  • ggf. neue Vollstreckungsanträge

Entscheidung über die Fortführung des Einziehungsverfahrens

  • befristete Niederschlagung
  • unbefristete Niederschlagung

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

  • Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der InsO sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
  • Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Anmeldung zur Insolvenztabelle; ggf. Hinweis auf Deliktforderung (§ 302 Nr. 1 InsO); Überwachung des Verfahrens; ggf. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung
  • Restschuldbefreiung angekündigt: Überwachung von Zahlungseingängen in der Wohlverhaltensperiode; Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners; ggf. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Obliegenheitsverletzungen); nach Zuerkennung Restschuldbefreiung (Gerichtsbeschluss) unbefristete Niederschlagung

Weiterverfolgung gegen mögliche Erben

  • Erbenermittlung
  • Anhörung des Erben mit erster Zahlungsaufforderung
  • Prüfung ggf. erhobener Einwände
  • ggf. Erlass des Haftungsbescheides
  • Weiterverfolgung, ggf. zwangsweise Durchsetzung der Forderung

Weiteres

  • Annahme von freiwilligen Zahlungen aus unpfändbarem Einkommen und Vermögen
  • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
  • Bei Eingang Widerspruch gegen einen vom Inkasso-Service erlassenen Verwaltungsakt: Prüfung und Entscheidung über Vorwegabhilfe
  • Haftung von Unternehmen: Gesellschafterhaftung
  • Bei Wahl des Moduls „Einziehung vom rückständigen Unterhalt“ werden alle vorgenannten Aufgaben des Inkasso-Service durch spezialisierte Serviceeinheiten der Inkasso-Sachbearbeitung für Forderungen aus rückständigem Unterhalt übernommen

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