Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Kindergeld

Sie haben Anspruch auf Kindergeld, wenn

  • Ihr Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzugen auch länger),
  • Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
  • Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist.

Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Kindergeld kann aber auch direkt an das Kind gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt. Es bekommt also keinen Unterhalt von den Eltern.

Bei mehreren Kindern werden die einzelnen Beträge als eine Summe ausgezahlt. Zuständiger Träger ist die Familienkasse.

(Auszug aus https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/anspruch-hoehe-dauer, abgerufen am 18.11.2020 um 10:58 Uhr)

Alternativ

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld von der Familienkasse. Sie haben Anspruch darauf, wenn …

  • Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre und unverheiratet ist beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
  • Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind erhalten,
  • Ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld haben,
  • Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.

Auszug von der Webseite der Agentur für Arbeit.

Alternativ

Kooperationsplan

Zum 01.07.2023 löst im Rahmen der Bürgergeld-Einführung der Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung ab.

Der Kooperationsplan ist ein gemeinsam erstellter Fahrplan um das Ziel und den Weg dorthin zu beschreiben. Dieser ist deutlich kompakter und somit übersichtlicher als die bisher verwendete Eingliederungsvereinbarung.

Außerdem ist er rechtlich unverbindlich um eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Sollten getroffene Absprachen nicht eingehalten werden, kann die notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess im nächsten Schritt verbindlich eingefordert werden. Es kann also zu Leistungsminderungen kommen, wenn Absprachen oder Termine nicht eingehalten werden.

Sollte zwischen Kundin bzw. Kunde und Integrationsfachkraft keine Einigung möglich sein, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Alternativ

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