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Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft (BG) besteht aus einer oder mehreren Personen. Mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig sein.

In der Regel besteht die Bedarfsgemeinschaft aus einem erwerbsfähigen Menschen und:

  • dem Ehemann oder der Ehefrau, wenn diese nicht auf Dauer getrennt leben.
  • dem eingetragenen Lebenspartner oder der eingetragenen Lebenspartnerin, wenn diese nicht auf Dauer getrennt leben.
  • einer Person, mit der eine „eheähnliche Gemeinschaft" besteht. Man sagt dazu auch Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das kann zum Beispiel der feste Freund oder die feste Freundin sein, wenn man zusammen wohnt.

Kinder können auch zu der Bedarfsgemeinschaft gehören. Kinder zählen nur unter diesen Bedingungen zur Bedarfsgemeinschaft:

  • Kinder zählen nur bis zu ihrem 25. Geburtstag zur Bedarfsgemeinschaft.
  • Kinder dürfen nicht verheiratet sein.
  • Kinder dürfen keine eigenen Kinder haben.
  • Kinder haben nicht genügend Geld, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Es gibt besondere Regeln, wenn ein Kind Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt. Wenn ein Kind zwischen 15 und 25 Jahren einen Antrag stellt und die Eltern nicht erwerbsfähig sind, gibt es andere Regeln für die Bedarfsgemeinschaft. Die Eltern oder ein Elternteil aus dem Haushalt gehören dann zur Bedarfsgemeinschaft des Kindes.

(Auszug aus "Einfach erklärt – Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" heausgegeben von Bundesagentur für Arbeit, 90327 Nürnberg, Geldleistungen und Recht SGB II (GR 1), Mai 2019)

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Bürgergeld

Hinter dem Bürgergeld verbirgt sich eine der größten Grundsicherungsreformen seit Hartz IV. Die Grundsicherung wird dabei vor allem an die Realität des Arbeitsmarktes und der Kundinnen und Kunden angepasst. Ein großer Fokus liegt dabei auf dem Thema Qualifizierung.

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