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Langzeitarbeitslosigkeit

Nach § 18 SGB III sind Langzeitarbeitslose Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Je länger diese andauert, desto schwieriger wird es für Langzeitarbeitlose wieder im Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Problematisch dabei ist, dass man nicht mehr auf dem aktuellsten (technischen) Stand ist und auch die erlernte Tätigkeit nicht mehr praktisch ausübt.

Um sich für Arbeitgeber wieder attraktiv darzustellen, kann z.B. eine Qualifizierung helfen. Aber auch kleinere Maßnahmen, wie z.B. ein Bewerbungstraining oder Coaching, in dem Sie lernen Ihre Vorzüge ins rechte Licht zu rücken, kann Sie bereits maßgeblich unterstützen. Sprechen Sie dazu einfach Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler an.

Für Arbeitgeber kann es durchaus interessant sein, Langzeitarbeitslose anzustellen. Es gibt verschiedene Förderinstrumente, die einen finanziellen Anreiz schaffen. Besprechen Sie mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler, welche Förderungen bei Ihnen möglich sind. So können Sie Arbeitgeber direkt in der Bewerbung darauf hinweisen.

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Zum Thema

Lebenslauf

Der Lebenslauf ist ein Bestandteil Ihrer Bewerbung. Er beinhaltet die wichtigsten Daten zu Ihrer Person, wie z.B. die Kontaktdaten, den beruflichen Werdegang sowie Aus- und Weiterbildungen.

Heutzutage wird er meist in tabellarischer Form digital erstellt. Handgeschriebene oder in Textform verfasste Lebensläufe werden nur noch selten von Arbeitsgebern angefordert.

In Stellenbeschreibungen wird der Lebenslauf auch manchmal Curriculum Vitae (kurz CV) oder Résumé genannt.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Lebenslaufes benötigen, wenden Sie sich an Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler.

 

Leistungsminderungen

Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.

  • Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (bspw. Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
  • Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.

Auszug aus Fragen und Antworten zum Bürgergeld, abgerufen am 29.11.2022 um 9:26 Uhr

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