Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Mit dem Teilhabechancengesetz wurde auch der § 16i SGB II eingeführt.

Dieser Paragraph ermöglicht Lohnkostenzuschüsse bei sozialversicherungspflichtiger Anstellung von Kundinnen und -Kunden mit mind. 6 Jahre Leistungsbezug innerhalb der letzten 7 Jahre. Die Förderdauer beträgt insgesamt maximal 5 Jahre. Im 1. und 2. Jahr 100 %, im 3. Jahr 90 %, im 4. Jahr 80 % und im 5. Jahr 70 % vom Arbeitnehmerbruttogehalt zzgl. Beitrag zur Sozialversicherung. Bei dieser Förderung wird kein Anteil zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Anfragen beim zuständigen persönlichen Arbeitsvermittler, gerne auch über den zuständigen Arbeitgeberservice.

Weitere Infos zum Teilhabechancengesetz finden Sie auf der Webseite der Agentur für Arbeit.