Finanzielle Unterstützung

Förderung Ausbildung

Einstiegsqualifizierung (EQ)

Die Brücke in die Berufsausbildung – Die betriebliche EQ beinhaltet ein Langzeitpraktikum von mindestens 6 bis maximal 12 Monaten. Eine Übernahme in Ausbildung sollte vom Unternehmen angestrebt werden. Eine EQ dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte orientieren sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (§ 4 BBiG§ 25 HwO und dem PflBG).

Eine EQ ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Auf Antrag können Sie als Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss zur EQ-Vergütung bis zu einer Höhe von 243 Euro zzgl. des Sozialversicherungsbeitrags in der Höhe von 121 Euro (Stand 08/2019) erhalten.

Weitere Infos finden Sie in diesem Flyer.

Ausbildungsbonus (ABO) des Jobcenter Wesermarsch

Geförderte Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung. ABO ist für langzeitarbeitslose, besonders benachteiligte Jugendliche mit ALG II-Bezug ohne Ausbildung gedacht. Die Förderhöhe ist abhängig vom Gehalt des ersten Ausbildungsjahres, sie versteht sich als einmalige Förderung in der Höhe von 3.000 bis 5.000 Euro (Stand 2019). Der Geltungszeitraum für ABO ist auf ein Kalenderjahr begrenzt und wird für das folgende Kalenderjahr neu entschieden.

Förderung von Beschäftigung

Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG)

Bei der MAG handelt es sich um ein Praktikum vor Einstellung zur Eignungsfeststellung. Die Mitarbeiter/innen in unserer Arbeitsvermittlung entscheiden über die Dauer. Die Unfallversicherung des Betriebes wirkt bei Betriebsunfällen im laufenden Praktikum. Bitte beantragen Sie das Praktikum vor Beginn beim Arbeitgeberservice oder zuständigen Arbeitsvermittlung.

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Wenn die Einarbeitungsdauer bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung deutlich über das Normalmaß hinausgeht und Minderleistungen sowie Vermittlungshemmnisse bestehen, kann ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt geleistet werden. Die Förderentscheidung erfolgt auf Grundlage eines Förderfragebogens durch den Arbeitgeberservice.

Weitere Infos finden Sie in diesem Flyer.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

nach dem Teilhabechancengesetz §16e SGB II

Für SGB II-Kundinnen und -Kunden, bei mind. 2 Jahre fortlaufender Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 5 Jahre. Förderdauer insgesamt 2 Jahre, 1. Jahr 75 %, 2. Jahr 50 % vom Arbeitnehmerbruttogehalt zzgl. Beitrag zur Sozialversicherung. Bei dieser Förderung wird kein Anteil zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Anfrage beim zuständigen Arbeitgeberservice.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

nach dem Teilhabechancengesetz §16i SGB II

SGB II-Kundinnen und -Kunden, bei mind. 6 Jahre Leistungsbezug innerhalb der letzten 7 Jahre. Förderdauer insgesamt 5 Jahre, 1. und 2. Jahr 100 %, 3. Jahr 90 %, 4. Jahr 80 %, 5. Jahr 70 % vom Arbeitnehmerbruttogehalt zzgl. Beitrag zur Sozialversicherung. Bei dieser Förderung wird kein Anteil zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Anfrage beim zuständigen persönlichen Arbeitsvermittler, gerne auch über den zuständigen Arbeitgeberservice.

Weitere Infos zum Teilhabechancengesetz finden Sie auf der Webseite der Agentur für Arbeit.

Förderung der Qualifizierung Beschäftigter

Weiterbildungen können gefördert werden, wenn sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Eine finanzielle Unterstützung ist sowohl für neueingestellte wie für langjährig Beschäftigte möglich. Ausgenommen ist eine Förderung bei Qualifizierungen, zu denen aufgrund dritter Bestimmungen eine Verpflichtung besteht. Ab 161 Unterrichtsstunden, bis hin zur Umschulung, können Lehrgangskosten übernommen und Arbeitsentgeltzuschuss geleistet werden. Ihre Anfrage richten Sie bitte an Herrn Albers.

Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der Agentur für Arbeit und in diesem Flyer.

WICHTIG! Die Aufzählung ist nicht abschließend und vollständig mit allen Voraussetzungen dargestellt. Förderungen müssen immer im Einzelfall und vor Vertragsabschluss und Arbeitsaufnahme beantragt und geprüft werden.

Von uns erhalten Sie auch Informationen zu:

Kurzarbeitergeld

Wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung soll den Verdienstausfall teilweise ausgleichen. Ziel ist es, dass Beschäftigte nicht gekündigt werden, sondern im Betrieb bleiben können.

Insolvenzgeld

Ist ein Unternehmen insolvent, können Arbeitskräfte in der Regel Insolvenzgeld beantragen. Eine Insolvenz tritt ein, wenn ein Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig nachkommen kann. In diesem Fall zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Ersatz für das fehlende Entgelt (Insolvenzgeld). Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gezahlt.