Welche Leistungsarten gibt es?

Das Bürgergeld untergliedert sich in Leistungen zur Arbeitsförderung und Leistungen zur Absicherung des Existenzminimums. Die Leistungen werden mit dem Ziel gewährt, Sie und die Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft wieder in die Lage zu versetzen, Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind. Personen, die nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt sind, können Sozialgeld erhalten.

Regelleistung

Der Regelbedarf ist der Geldbetrag, der die täglichen Lebenshaltungskosten decken soll. Dazu gehören Lebensmittel, Getränke, Hygieneartikel, Kleidung, Strom, Mobilität (Auto, Busticket etc.), Handy, Haushaltsgeräte, Freizeit, Kultur usw. Der Regelbedarf ist in einem Gesetz (RBEG) festgelegt und in verschiedene Stufen eingeteilt, die zum Beispiel von der Familiensituation und vom Alter abhängen. Die Regelbedarfe werden jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Sofern sich hieraus Änderungen für die Höhe der bewilligten Leistungen ergeben, erfolgt die Anpassung Ihrer bewilligten Leistungen automatisch. Mit einem entsprechenden Änderungsbescheid werden Sie darüber informiert.

Für das Jahr 2024 gelten folgende Beträge für die einzelnen Stufen:                     

 

 

 
 

Personengruppe

 

Betrag

 

1

 
 

Alleinstehende, Alleinerziehende,

Volljährige mit minderjährigem Partner

 
 

563,00 €

 
 

2

 
 

Volljährige Partner in der   Bedarfsgemeinschaft

 
 

506,00 €

 
 

3

 
 

Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt. 

Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung umziehen

 
 

451,00 €

 
 

4

 
 

Kinder von 14 bis 17 Jahren.

Minderjährige Partner

 
 

471,00 €

 
 

5

 
 

Kinder von 6 bis 13 Jahren

 
 

390,00 €

 
 

6

 
 

Kinder von 0 bis 5 Jahren

 
 

357,00 €

 

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und für die Heizung (abgekürzt KdU) werden in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Angemessen heißt, dass die Wohnung je nach Anzahl der Bewohner nicht zu groß oder zu teuer ist.

Zu den übernahmefähigen Kosten zählen bei einer Mietwohnung vor allem die Grundmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten. Bei einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung berücksichtigen wir insbesondere die Kosten für Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Kaminkehrer, Brandversicherung, Müllabfuhr, Heizmaterial und ggf. Schuldzinsen (nicht jedoch Tilgungsraten für Kredite).

Welche Beträge im Wartburgkreis angemessen sind und weitere Informationen zu den Unterkunftskosten, finden Sie in der Übersicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft für den Nord- bzw. den Südkreis.

Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe

  • Mehrbedarfe

Der Regelbedarf reicht manchmal nicht, wenn Menschen in besonderen Situationen sind. Dann kann an bestimmte Personengruppen für bestimmte Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Es gibt Mehrbedarfe für

werdende Mütter, wenn sie die 13. Schwangerschaftswoche erreicht haben,

  • Alleinerziehenden, die sich um ein minderjähriges Kind kümmern,
  • Menschen mit Behinderungen (unter bestimmten Bedingungen),
  • Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen spezielle Nahrungsmittel brauchen (nähere Informationen dazu finden Sie hier),
  • dezentrale Warmwasserversorgung, wenn das Warmwasser z.B. durch einen Boiler/ Durchlauferhitzer erwärmt wird, weil es im Gebäude keine Zentralheizung gibt.
  • Einmalbedarfe

Einmalige Leistungen werden beispielsweise für die Erstausstattung einer Wohnung oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt erbracht. Hierbei handelt es sich um einen Bedarf, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist.

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, können einmalige Leistungen auch als Darlehen gewährt werden. Das Darlehen wird in monatlichen Raten mit dem Regelbedarf verrechnet. Der Bedarf ist entsprechend nachzuweisen.

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