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Bildung und Teilhabe

Was ist die allgemeine Anspruchsgrundlage?

Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur für Zeiträume bewilligt, in denen eine der Anspruchsvoraussetzungen:

  • Bezug von Bürgergeld

nachgewiesen werden kann.

 

Mit dem Hauptantrag oder Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II gelten auch die Anträge auf die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe als gestellt. Um die Leistungen tatsächlich zu erhalten, ist die jeweilige Inanspruchnahme durch entsprechenden Nachweise gegenüber dem JC Wartburgkreis zu belegen.

Sport

 

Welche Leistungen können erbracht werden?

 

Leistungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten/ eintägige und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen

 

Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für oben genannte Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Taschengelder und private Ausgaben während des Ausfluges oder Kosten für private Ausrüstungsgegenstände werden nicht übernommen.

Die Bestätigungen sind vor Beginn der Fahrt einzureichen.

Die Bestätigung ist von der Schule bzw. Kindertagesstätte über Art, Dauer, Ort und Kosten des Ausfluges auszufüllen.

 

Antragsformulare_Bildung_und_Teilhabe

 

Leistungen für die Schülerbeförderung für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges, soweit nicht von Dritten übernommen

 

Im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach werden aktuell für alle Schülerinnen und Schüler die Schülerbeförderungskosten für Schulen in ihrer Trägerschaft vollständig übernommen.

Sollte aufgrund der Schulwahl eine Kostenübernahme durch den Wartburgkreis oder die Stadt Eisenach ausscheiden und die Kosten auch nicht von Dritten übernommen werden und ist es dem Schüler bzw. der Schülerin nicht zu zumuten, diese Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, kann diese Leistung im Rahmen Bildung und Teilhabe durch das JC übernommen werden. Hierzu ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

 

Antragsformulare_Bildung_und_Teilhabe

 

Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung, soweit sie geeignet und notwendig sind, um wesentliche Lernziele zu erreichen

 

Das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die einfache Verbesserung des Notendurchschnittes gehören nicht dazu. Kosten für Lernförderung können im laufenden Schuljahr übernommen werden.

Als Nachweis ist eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung einzureichen.

 

Antragsformulare_Bildung_und_Teilhabe

 

Leistungen für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung

 

Voraussetzung ist die Bestätigung über die regelmäßige Beteiligung des Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagessenversorgung.

Die Bestätigung ist immer mit dem Hauptantrag oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld neu einzureichen.

 

Antragsformulare_Bildung_und_Teilhabe

 

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

 

Die monatlichen Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben betragen 15 EUR. Eine Aufteilung auf mehrere Aktivitäten oder verschiedene Anbieter ist möglich. Ebenso können die 15 EUR auch für einmalige Kosten jährlich angespart und verwendet werden. Die Leistung wird bewilligt für Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht); pädagogisch angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsbesuche) oder für die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).

 

Als Nachweis ist eine vom Verein, Anbieter etc. ausgefüllte Bestätigung über die Teilnahme und die Kosten einzureichen.

Musik

 

Antragsformulare_Bildung_und_Teilhabe

 

ACHTUNG:  Die Auszahlung der Leistungen der sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe (z.B. Vereinsbeiträge) erfolgt ab 01.01.2022 an die Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen selbst und sind von diesen eigenständig direkt an die Anbieter (Vereine etc.) zu zahlen.

Eine Abrechnung des JC mit dem Anbieter erfolgt ab 01.01.2022 nicht mehr.

 

Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulpaket)

 

Die Leistung erfolgt als Geldleistung in Höhe von 103,00 EUR zum 01.08. und 51,50 EUR zum 01.02. jedes Schuljahres.

Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen diese Leistung nicht gesondert beantragen. Sie wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt zum jeweiligen Zeitpunkt zur Auszahlung erbracht.

 

Wie werden die Leistungen gewährt?

 

Die Leistungen werden entweder an die Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen selbst oder als Direktzahlung an den Anbieter erbracht.

 

Sonstige Hinweise

 

Leistungen werden auf Nachweis ab Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums erbracht.

 

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht: Alle anderen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden.

 

Nach Ablauf der Bewilligungszeiträume ist für die Leistungen für Bildung und Teilhabe ein neuer Nachweis / Bestätigung erforderlich.