Die Bedarfsgemeinschaft

Was bedeutet „Bedarfsgemeinschaft“?

Bei der Berechnung Ihrer Leistungen werden Sie als einzelne erwerbsfähige Person oder als eine soge­nannte „Bedarfsgemeinschaft“ betrachtet.

Leben Sie mit mehreren Personen im gleichen Haus­halt zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaft­lich gemeinsam, werden Sie möglicherweise alle zu­sammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt. Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen.

Das heißt: Einkommen einer Person ist in der Berech­nung auch für weitere Personen der Bedarfsgemein­schaft einzusetzen. Es findet also ein Ausgleich statt.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten;
  • die Partnerin / der Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; das sind: die / der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin / Ehegatte
  • die / der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin / Lebenspartner oder
  • eine Partnerin / ein Partner in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“). Dies gilt nicht nur für Partnerschaften zwischen Mann und Frau, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen und Partnern, deren Partnerschaft nicht eingetragen ist;
  • die unverheirateten Kinder der / des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder der Partnerin / des Part­ners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partnerin / Part­ner) eines erwerbsfähigen unverheirateten Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

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