Teilhabechancengesetz

Seit dem 1. Januar 2019 können die Förderinstrumente des Teilhabe-Chancengesetzes genutzt werden. Mit diesem neuen Gesetz kann jeder Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Menschen beschäftigen, die langzeitarbeitslos sind. Die Gesetzesänderung beinhaltet vor allem die Einführung von zwei neuen Fördermöglichkeiten: der „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ sowie der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“.

Die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen sieht einen Lohnzuschuss für die Dauer von zwei Jahren vor, wenn die eingestellte Person mindestens zwei Jahre arbeitslos ist. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis über mindestens zwei Jahre begründet wird. Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts einschließlich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge – mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Im zweiten Fall können Arbeitgeber für besonders arbeitsmarktferne Personen fünf Jahre lang einen gestaffelten Lohnkostenzuschuss erhalten. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Betroffenen mindestens 25 Jahre alt sind, innerhalb von sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen haben und dabei allenfalls kurzzeitig beschäftigt waren. Arbeitslose, die ein minderjähriges Kind haben oder schwerbehindert sind, können den Lohnkostenzuschuss bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug in Anspruch nehmen. Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent und wird dann in den Folgejahren um jeweils 10 Prozent abgesenkt.

Bei beiden Förderinstrumenten erhalten die neuen Mitarbeiter zusätzlich vom Jobcenter ein begleitendes Coaching, um ihnen den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Anträge können für beide Förderinstrumente jederzeit gestellt werden. Bei Fragen von Arbeitgebern rund um die Förderung, kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner bzw. Ihre Ansprechpartnerin im Jobcenter Wartburgkreis.

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