Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung und Rehabilitanden

Wenn ein Betrieb eine Person mit Schwerbehinderung einstellt, gibt es die Möglichkeit einen Eingliederungszuschuss zu beantragen. Er kann gezahlt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht über die Kenntnisse verfügt, die für die Stelle nötig sind. Es ist auf Seiten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers also davon auszugehen, dass die Einarbeitung länger dauern wird als üblich. Das Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungspflichtig sein und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden umfassen. Förderungshöhe und -dauer hängen immer vom Einzelfall ab.

Der Betrieb muss den Zuschuss beantragen, bevor das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Wenn der Betrieb Sie nach der Förderung nicht so lange weiter beschäftigt (höchstens 12 Monate), wie sie gefördert wurden, kann er teilweise rückzahlungspflichtig werden.

Bei einer Probebeschäftigung können dem Betrieb die Kosten für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin für bis zu drei Monate erstattet werden. Den Antrag muss der Betrieb stellen bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wird.

Zudem können Sie einen Zuschuss zur Aus- oder Weiterbildung beantragen. Diesen gibt es, wenn eine Aus- oder Weiterbildung ohne die Förderung nicht möglich ist. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber [BS1] -Service beraten.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können erbracht werden, wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, die Sie bei der Ausbildung oder im Erwerbsleben beeinträchtigen. Die Angebote können von verschiedenen Trägern erbracht werden, unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.