Angebote der Arbeitsvermittlung

Unser vorrangiges Ziel ist die nachhaltige Integration der Kunden in Arbeit oder Ausbildung. Hier stehen Ihnen unsere Integrationsfachkräfte und Fallmanager unterstützend und begleitend zur Verfügung. Für Arbeitgeber bieten wir umfangreiche Dienstleistungen an, um offene Stellen mit geeigneten Arbeitskräften zu besetzen.

Unsere Angebote sind entsprechend des gesetzlich verankerten Prinzips des „Förderns und Forderns“ darauf ausgerichtet, durch die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung die Hilfebedürftigkeit unserer Kunden zu vermeiden oder zu beseitigen.

Angebote der Arbeitsvermittlung

Um dieses Ziel zu erreichen, stehen folgende Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget

Durch das sogenannte "Vermittlungsbudget" erhalten Sie finanzielle Unterstützung bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer (auch schulischen) Ausbildung.

Gefördert werden können z. B.

  • Bewerbungskosten für Fotos, Mappen, Kopien, etc.
  • Fahrten oder Reisen zu Bewerbungsgesprächen
  • Kosten für die Anerkennung von Bildungs- oder Berufszertifikaten, die im Ausland erworben wurden.

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, wenn diese zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich sind. Einzelheiten und insbesondere auch die Förderhöhe besprechen Sie bitte mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter.

Zu beachten ist in jedem Falle, dass die Beantragung der Leistungen erfolgen muss, bevor die Kosten entstehen.

In unserem Bewerberbüro können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen erstellen und ausdrucken oder eigenständig im Internet nach Stellen suchen. Wenn Sie das Bewerberbüro nutzen möchten, sprechen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Termin.

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget können Sie ab sofort auch online über jobcenter.digital beantragen. Sie können hierzu auch ganz einfach den folgenden Code nutzen:

zur Seite Beantragung VB

Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit - Einstiegsgeld

Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnehmen, können Sie Einstiegsgeld als anrechnungsfreien Zuschuss erhalten. Das Einstiegsgeld soll einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Arbeitsaufnahme bieten, z. B. wenn Ihr voraussichtliches Einkommen zunächst kaum höher ist als Ihre bisherigen Geldleistungen der Grundsicherung.

Das Einstiegsgeld hängt in der Regel von der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft und von der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit ab. Es kann für bis zu 24 Monate maximal in Höhe des Arbeitslosengelds II gezahlt werden.

Sie können Einstiegsgeld erhalten, wenn dies in Ihrem individuellen Fall erforderlich ist und Sie vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitslos sind. Für die Gewährung von Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Selbständigkeit kommt noch hinzu, dass Sie selbst als Unternehmer geeignet sein müssen und Ihr Gründungsvorhaben voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.

Das Einstiegsgeld ist vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit / der Selbständigkeit zu beantragen.

Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit können Sie die benötigten Anträge bereits online stellen. Sie können hierzu auch ganz einfach den folgenden Code nutzen:

zur Seite Beantragung ESG

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Durch verschiedene Maßnahmen unterstützen wir Sie bei Ihrer beruflichen Eingliederung. Voraussetzung ist, dass eine sozialversicherungspflichtige Arbeit bzw. Ausbildung aufgenommen wird und Sie arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Inhatlich geht es hier insbesondere um die:

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit,
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Maßnahmen finden bei Arbeitgebern, Bildungsträgern oder auch privaten Arbeitsvermittlungen statt. Hierbei geht es nicht selten um die Erlangung beruflicher Kenntnisse.

Finden die Maßnahmen ganz oder teilweise in einem Betrieb statt, dürfen Sie bis zu sechs Wochen andauern (für Langzeitarbeitslose und Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwölf Wochen).

Die Teilnahme an der Maßnahme ist für Sie kostenfrei und Sie erhalten das Arbeitslosengeld II weiter. Gegebenenfalls können auch die im Rahmen der Durchführung einer Maßnahme anfallenden Fahrkosten oder auch Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Näheres erfragen Sie bitte bei Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung dient der beruflichen Weiterentwicklung und Anpassung an neue berufliche Herausforderungen. Im Rahmen dessen unterstützen wir Sie z. B. bei der Absolvierung von fachlichen Qualifizierungen, erstmaligen Berufsabschlüssen, oder auch beim nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses. Das geschieht durch die Ausgabe eines Gutscheins oder einem Angebot für eine Bildungsmaßnahme.

Förderfähig sind hierbei notwendige Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung. Das Arbeitslosengeld II erhalten Sie weiter.

Zu beachten ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder Ihnen zu einem ersten Berufsabschluss verhelfen wird. Auch wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt (aber leistungsberechtigt im SGB II) sind, können Weiterbildungskosten voll oder teilweise übernommen werden. Den Bildungsgutschein müssen Sie beantragen, bevor die Kosten entstehen.

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

Zur Anschaffung von Sachgütern für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit besteht die Möglichkeit, ein Darlehen oder einen Zuschuss erhalten (oder eine Kombination aus beidem), wobei Ersteres Vorrang hat.

Zu beachten ist, dass sowohl Darlehen als auch Zuschüsse für Sachgüter für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sein müssen. Zuschüsse sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro möglich, Darlehen auch darüber hinaus. Beratung und Kenntnisvermittlung sind für Sie kostenfrei. Falls erforderlich, werden auch Fahrtkosten übernommen.

Voraussetzung für beide Förderinstrumente ist, dass

  • Sie sich beruflich selbständig machen möchten (Existenzgründung)
  • Sie für die selbständige Tätigkeit geeignet sind und
  • die Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.

Sie können das Darlehen bzw. den Zuschuss auch beantragen, wenn Sie eine bisher geringfügige zu einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausbauen wollen.

Aber auch bei einer bereits laufenden hauptberuflichen Selbständigkeit unterstützen wir Sie:

  • durch Beratung, um Ihre selbständige Tätigkeit aufrechtzuerhalten oder neu auszureichten und
  • durch die Vermittlung unternehmerischer (nicht beruflicher) Kenntnisse.

Voraussetzung ist jeweils, dass Sie mit Hilfe der Förderung voraussichtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft weniger oder kein Arbeitslosengeld II mehr benötigen. Sie müssen die Förderung beantragen, bevor die Kosten entstehen.

Qualifizierte Beratungen werden hier in der Regel von beauftragten Experten bei Ihnen vor Ort durchgeführt. Kosten fallen für Sie nicht an; ebenso nicht bei der Vermittlung von Kenntnissen. Falls erforderlich, werden zudem Fahrtkosten übernommen.

Arbeitsgelegenheiten

Eine Arbeitsgelegenheit ist eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung bei einem geeigneten Träger. Sie dient dem Erhalt oder dem Wiedererlangen Ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Ein wesentliches Element knn hierbei sein, Sie bei der Erlangung oder beim Festigen von Tagesstrukturen zu unterstützen (z. B. nach längerer Krankheit), welche auch bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlägen. Ein weiteres Ziel kann das Aufzeigen neuer Perspektiven sein, wenn Ihre bisherigen Bemühungen um Arbeit nicht erfolgreich waren

Die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten durchgeführten Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Es dürfen demnach keine regulären Arbeitsplätze gefährdet oder deren Entstehung verhindert werden.

Während der Teilnahme erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld II sowie als Zuschuss eine Mehraufwandsentschädigung – beispielsweise für zusätzlich entstehende Fahrkosten. Zu beachten ist, dass kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuches Viertes Buchbegründet wird. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz (außer den Regelungen zum Urlaubsentgelt) gelten allerdings auch bei diesem Förderinstrument.

Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit setzt voraus, dass Sie

  • derzeit nicht in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und
  • in Ihrer aktuellen Situation mit großer Wahrscheinlichkeit selbst durch eine berufliche Qualifizierung oder durch eine andere Eingliederungsleistung nicht unmittelbar eine Arbeit auf dem allgemeinen (ungeförderten) Arbeitsmarkt aufnehmen könnten.

Teilnahme an Landes- und ESF-Projekten

Der Europäische Sozialfonds (ESF) verfolgt die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und bildet das wichtigste Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie. Das Jobcenter Wartburgkreis bietet Projekte mit dem Ziel der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung an. Dies wird über die Integrationsrichtlinie und die Armutspräventionsrichtlinie realisiert.

Das Land Thüringen fördert seit 2015 gemeinwohlorientierte Arbeit für langzeitarbeitslose Personen oder arbeitslose Personen im Langzeitleistungsbezug mit besonderem Unterstützungsbedarf. Die geförderten Tätigkeiten liegen z.B. in den Bereichen soziale Dienste, Breitensport, freie Kulturarbeit oder touristische Infrastruktur. Ziele der Förderung sind die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und die Stärkung der sozialen Teilhabe, d.h. Menschen, die keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen auf diese Weise wieder die Möglichkeit erhalten am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Wenn Sie an diesen Projekten Interesse haben, sprechen Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihren persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter an.

Eingliederungszuschuss

Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen, kann es vorkommen, dass Ihre Arbeitsleistung wegen in Ihrer Person liegender Umstände noch nicht vollumfänglich abrufbar ist. Um dies auszugleichen, besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen befristeten Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu erhalten.

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang Ihrer konkret erbringbaren Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Kompensation von Leistungsdefiziten). Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts einschließlich Sozialversicherung betragen und kann bis zu zwölf Monate lang gezahlt werden.

Besondere Regelungen gelten bei der Einstellung behinderter und schwerbehinderter Menschen

Ein Eingliederungszuschuss ist zu beantragen, bevor das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie nach dem Förderzeitraum für die Dauer dieses Zeitraums (maximal 12 Monate) weiter zu beschäftigen. Geschieht dies nicht, wird eine anteilige Rückzahlung des Zuschusses geprüft.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre zum Eingliederungszuschuss.

Kommunale Eingliederungsleistungen

Folgende Dienstleistungen stehen für Sie z.B. vorbereitend und begleitend zu unseren Eingliederungsleistungen zur Verfügung:

  • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
  • häusliche Pflege von Angehörigen
  • Schuldnerberatung
  • psychosoziale Betreuung
  • Suchtberatung

Diese Leistungen können Sie auch unterstützen, wenn auf Grund Ihrer persönlichen Lebenssituation eine Eingliederung in Arbeit nicht unmittelbar erfolgen kann.
Umfang und Ausgestaltung werden in Kooperation mit den kommunalen Trägern vor Ort festgelegt.

Bitte lassen Sie sich dazu auch von Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler beraten.

Zentrale Auslandsvermittlung

Wenn Sie im Ausland eine Arbeit, Ausbildung oder ein Studium aufnehmen wollen, ist die Zentrale Auslandsvermittlung der richtige Ansprechpartner für alle Fragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.