Pressemitteilung Nr. 05/2016 - Informationen zum Anspruch auf ein Basiskonto für Kunden des Jobcenters

Ausgabejahr 2016
Datum 14.06.2016

Mit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zum 18. Juni 2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), einen Anspruch auf ein Basiskonto, welches auch als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden kann.

Im Sinne des § 42 SGB II werden durch das Jobcenter ausgezahlte Geldleistungen auf einem vom Kunden angegebenes Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, d.h. also in der Regel unbar ausgezahlt. Dies gilt nur dann nicht, wenn Kunden nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Mit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) verringern sich denkbare Gründe, warum jemand kein eigenes Konto einrichtet auf ein Minimum.

Daher bitten wir alle Kunden, denen es bisher nicht möglich war ein Konto bei einem Geldinstitut einzurichten, dies zeitnah nachzuholen und dem Jobcenter die Bankverbindung mitzuteilen. Nur so können wir verhindern, dass es zu Schwierigkeiten bei der Auszahlung von Leistungen kommt.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) zu finden.

Ihr Jobcenter Stendal