Pressemitteilung Nr. 03/2014 - Pfändungsschutzkonten einrichten

Ausgabejahr 2014
Datum 12.02.2014

Das Jobcenter empfiehlt Kunden, die von einer Kontenpfändung betroffenen sind, ihre bestehenden Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Ein P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet. Durch eine Umwandlung eines Einzelkontos in ein PKonto wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.045,04 Euro geschützt.

Der persönliche Freibetrag für das Einzelkonto kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen. Nur über eine Antragstellung bei der kontoführenden Bank erfolgt die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto.

Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.

Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend. Wird das Konto nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.