Gesetzesänderung hilft BAB/BAföG-Beziehern

Datum 13.12.2016

Bezieher von BAB und BAföG könnten einen zusätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen haben!

Mit Einführung des 9. Änderungsgesetzes SGB II am 01.08.2016 wurden die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosengeld II-Leistungen für BAB und BAföG-Empfänger erweitert.

Anspruch können nun auch Auszubildende haben, deren Ausbildung dem Grunde nach mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert werden kann.

Lediglich Auszubildenden die mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, Internat o.ä. untergebracht sind, haben weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II. Dahingegen können Auszubildende Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden kann, wenn

  1. sie bei den Eltern wohnen oder
  2. Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule und Fachschulklassen, Abendhauptschule, Berufsaufbauschule und Abendrealschule, Abendgymnasium mit eigenem Haushalt sind oder
  3. für den Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium wegen der Altersgrenze kein Anspruch besteht.

Entsprechende Anträge auf Arbeitslosengeld II können Sie in den Eingangszonen des Jobcenter Stendal oder den Geschäftsstellen Osterburg und Havelberg erhalten, unter der Servicenummer 03931-640826 abfordern oder hier direkt abrufen.