Leistungen
Der gesetzliche Leistungsanspruch nach dem für das Jobcenter maßgeblichen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Der Umfang des Anspruchs muss ein menschenwürdiges Existenzminimum bieten, welches von den gesellschaftlichen Anschauungen über ein menschenwürdiges Dasein abhängt. Die konkreten Lebenssituationen eines Antragstellers oder Leistungsberechtigten müssen daher den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten angepasst sein und sich am Niveau von Alleinstehenden und Familien mit kleineren Einkommen ausrichten.
Zu den einzelnen Leistungen zählen:
für erwerbsfähige Leistungsberechtigte* im Alter von 15 bis zum Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Eine Anhebung der Altersgrenze gilt für Personen welche ab dem 01.01.1947 geboren wurden.
für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
Kosten für Unterkunft und Heizung
in bestimmten Einzelfällen
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die oben aufgeführten Leistungen orientieren sich immer an Ihrem individuellen Bedarf. Dieser berücksichtigt soweit möglich die persönlichen Umstände. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt zum Anfang des Monats. Wenn Sie über ein Konto verfügen, erhalten Sie die Leistungen per Überweisung. Haben Sie kein eigenes Konto, werden die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung angewiesen. Sie erhalten dann auf dem Postwege einen Scheck über Ihre Leistungen. Das verursacht allerdings Kosten.
Hinweise: Ein bloßes Herunterladen der im Internet eingestellten Antragsformulare stellt keine Antragstellung dar. Maßgebend für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag des Posteinganges- bzw. der persönlichen Abgabe Ihres Antrages. Bei bestimmten Leistungen ist eine persönliche Identifikation nötig. Bringen Sie dazu bitte Ihren gültigen Personalausweis mit.
Im Falle eines Leistungsbezuges teilen Sie uns bitte umgehend alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen usw.) mit.
*Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind. Sie gelten auch als erwerbsfähig, wenn Ihnen eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege einer bzw. eines Angehörigen.