Mehrbedarfe
Mehrbedarfe umfassen individuelle Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind und können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen in folgenden Fallkonstellationen anerkannt werden
Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17% der individuellen Regelleistung. Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpass beantragt und nachgewiesen.
Erwerbsfähige behinderte Menschen erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35% der maßgebenden Regelleistung, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten.
Alleinerziehende erhalten zusätzlich Leistungen, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen leben. Dieser Mehrbedarf ist wie folgt festgelegt:
Leistungen | ||
Mehrbedarf für | in % | in € |
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre | 36 | 202,68 |
Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre | 12 | 67,56 |
Alleinerziehende mit zwei Kindern unter 16 Jahre | 36 | 202,68 |
Alleinerziehende mit zwei Kindern über 16 Jahre | 24 | 135,12 |
Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren | 36 | 202,68 |
Alleinerziehende mit vier Kindern unter 16 Jahren | 48 | 270,24 |
Alleinerziehende mit fünf Kindern und mehr | 60 | 337,80 |
Der Mehrbedarf für Ernährung wird nur gewährt, wenn kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt wurde. Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Es wird ein Mehrbedarf für Dezentrale Warmwasserversorgung anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z.B. über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler).Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem für sie maßgeblichen Regelbedarf.