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Bildung und Teilhabe

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf so genannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen und Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt.

Persönlicher Schulbedarf

Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Vollzeitschüler), erhalten ohne gesonderten Antrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf jeweils zum 01. August 130 EUR und zum 01. Februar 65 Euro.

Schülerbeförderung

Bei Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Lernförderung

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Mittagsverpflegung

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, sowie für Schülerinnen und Schülern, werden die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung berücksichtigt. Für Schülerinnen und Schülern gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung angeboten wird. Berücksichtigt werden nur Kosten für die Mittagsmahlzeit, Kosten für Getränke, Verwaltungskraft u.a. sind nicht zu übernehmen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 15,00 Euro monatlich berücksichtigt, sofern tatsächlich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an:

  1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. N. Mitgliedbeiträge, Aufwendungen die durch Mitgliedschaft entstehen)
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern z. B. Musikunterricht, Malen, Töpfern und vergleichbare Aktivitäten
  3. Freizeiten z.B. Ferienfahrten, Babyschwimmen, Jugendweihen u.a.

entstehen.

weitere Informationen erhalten Sie unter www.Landkreis-Stendal.de - Bildung-Familie
BuT-Beratung

     

   

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Die unabhängige BuT-Beratung kann Ihnen dabei helfen.

Die Beratung findet auf Arabisch, Deutsch, Englisch, Russisch und Türkisch statt.