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Fördermöglichkeiten

Für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt stehen Ihnen unter anderem finanzielle Hilfen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung sowie Förderung zur Aufnahme einer Beschäftigung zur Verfügung, die es uns ermöglichen, Sie ganz individuell zu fördern.

Das Ziel sämtlicher Eingliederungsleistungen ist eine möglichst schnelle und dauerhafte berufliche Integration in den Arbeitsmarkt. Ob Eingliederungsleistungen erbracht werden können, besprechen Sie bitte im Einzelnen mit Ihrem Ansprechpartner in der Arbeitsvermittlung. Ausschlaggebend ist dabei immer Ihre aktuelle ganz persönliche Situation. Diese Leistungen werden auf Antrag erbracht. Sie müssen diesen stellen, bevor die Kosten entstehen, z.B. bevor Sie zum Vorstellungsgespräch fahren.

Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Rechtsgrundlage: § 16 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III

Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Erstattungsfähige Kosten sind z.B.:

  • Bewerbungskosten
  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
  • Kosten für getrennte Haushaltsführung
  • Kosten für Umzug
  • Fahrkosten zum Antritt einer Arbeit- oder Ausbildungsstelle
  • Kosten für Arbeitsmittelkosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis, Beglaubigungen, Führungszeugnis usw.)
  • Unterstützung der Persönlichkeit
  • sonstige Kosten

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 5, Abs. 2 Satz 2 SGB III


Die Maßnahmen für Ihre Aktivierung und berufliche Eingliederung stehen auf drei Säulen.

  • Maßnahmen bei einem Träger
  • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
  • Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittler

Übernommen werden können Kosten einer Maßnahme (Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten usw.).

Förderung beruflicher Weiterbildung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 77 - 87 SGB III

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit, zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung dienen. Ohne, dass die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann ein Bildungsgutschein nicht ausgegeben werden. Hierzu muss vor Antragstellung zwingend Ihre Beratung erfolgt sein. Ob eine Förderung zur beruflichen Weiterbildung gewährt werden kann, hängt also von Ihren individuellen Voraussetzungen ab.

Die Förderung erfolgt durch Übernahme der Kosten der Weiterbildung (dazu gehören u.a. die Lehrgangs-, Fahr- und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten). Daneben wird Arbeitslosengeld II weiter gewährt.