Teilhabe am Arbeitsmarkt

Ausgabejahr 2019
Datum 27.05.2019

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Integration von Langzeitarbeitslosen durch einen ganzheitlichen Ansatz voranzutreiben.

Im Rahmen der Strategie 2025 der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Gesamtkonzeptes „MitArbeit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestaltet werden.

Ziel ist es, Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe zu verschaffen, indem ihre Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert wird und ihnen zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder einem sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Ab Januar 2019 werden mit dem Teilhabechancengesetz neue Ansätze für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen, die dieses Ziel unterstützen.

Mit dem neu eingefügten § 16i Sozialgesetzbuch II (SGBII) „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und dem neu gefassten § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ stehen zwei Regelinstrumente zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die bisher nicht in Beschäftigung integriert werden konnten, wird mit dem neuen Regelinstrument § 16i SGB II eine längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht.

Vorrangiges Ziel ist die Eröffnung von Teilhabechancen. Aber auch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Übergang in ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind mittel- und langfristige Ziele.

Daher wird eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung gefördert und Weiterbildungskosten können bis zu 3.000,- Euro übernommen werden.

Um darüber hinaus die Integration von Personen, die schon länger langzeitarbeitslos, aber noch nicht sehr arbeitsmarktfern sind, zu fördern, steht mit § 16e SGB II ein neuer Lohnkostenzuschuss für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Verfügung.