Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Bildungspaket der Bundesregierung
Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche:
Das Gesetz mit den Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket ist rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten.
Wer bekommt diese Leistungen?
Es ist insbesondere für die Kinder und Jugendlichen gedacht, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
Grundvoraussetzung:
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II
- Asylbewerber
- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Sozialhilfeempfänger)
- Kinderzuschlagsberechtigte
- Wohngeldberechtigte
Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets können Zuschüsse gewährt werden für:
- Aufwendungen für Kindergarten- oder Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten,
- Anspruch auf Aufwendungen für Schulbedarf (für das Schuljahr 2021/2022 = 103 Euro zum 01.08.2021 und 51,50 Euro zum 01.02.2022)
- Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächsten Schule ( soweit nicht von Dritten übernommen),
- Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen (soweit dieses tatsächlich wahrgenommen wird) in der Schule oder dem Kindergarten (ausgenommen Verpflegung für Hortkinder)
- Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten in Höhe von monatlich bis zu 15 Euro (z.B. für Beiträge von Sportvereinen, Unterricht in künstlerischen Fächern)
- Nachhilfeunterricht (notwendig ist eine Bescheinigung der Schule, dass nur mit einer Lernförderung die wesentlichen schulischen Lernziele erreicht werden)
Antragstellung - An wen muss ich mich wenden?
Hinweis für SGBII-Kunden: Die grundsätzliche Antragstellung auf Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgte bereits mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGBII.
Für die Inanspruchnahme der o.g. Einzelleistungen ist jeweils die Konkretisierung mittels entsprechender Anlage notwendig. Sprechen Sie diesbezüglich in Ihrem BuT-Büro vor.
Anträge und Bestätigungen über die Notwendigkeit von Lernförderungsbedarfen sind ausschließlich über die jeweilige Schule einzuleiten.
Wer in Salzgitter wohnt und Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld bezieht, wendet sich an das Jobcenter Salzgitter (nähere Informationen finden Sie auf der rechten Seite).
Wer in Salzgitter wohnt und Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht, wendet sich an die Stadt Salzgitter (nähere Informationen finden Sie auf der rechten Seite).