Teilhabechancengesetz (§16i und §16e SGB II)

Am 01.01.2019 ist das neue Teilhabechancengesetz (THCG) in Kraft getreten.

Es beschreibt ein neues Regelinstrument im Sozialgesetzbuch II (§16i SGB II -Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) und erweitert ein bereits bestehendes (§16e SGB II –Teilhabe am Arbeitsmarkt).

Erstmals müssen die regulär geförderten Arbeitsplätze nicht ausschließlich wettbewerbsneutral, zusätzlich und gemeinnützig sein. Das neue Regelinstrument zur sozialen Teilhabe ist ein Paradigmenwechsel in der Politik zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit.

Zur gemeinsamen Umsetzung suchen wir Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Wir wollen Langzeitarbeitslose in für Sie passende Beschäftigungsverhältnisse integrieren und damit auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten. Zum Beispiel am Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durch einfache Arbeiten, um den Einstieg nach langer Arbeitslosigkeit zu erleichtern; bestehende Fachkräfte im Unternehmen zu entlasten oder die Heranführung an erhöhte berufliche Anforderungen über einen langen Förderzeitraum ermöglichen zu können. Das THCG hat Familien besonders im Blick und bietet Menschen Perspektiven, um die möglichen problematischen Folgen wie bei gesellschaftlicher und beruflicher Teilhabe nicht auch auf Kinder oder Partner negativ auswirken zu lassen.

16i SGB II

Was wird gefördert?

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
  • Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahren: In den ersten beiden Jahren des Arbeits-verhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr
  • 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent.
  • Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Regelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden.
  • Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.

Wer wird gefördert?

  • Erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.
  • (Allein-)Erziehende oder Schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.

16e SGB II:

Was wird gefördert?

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
  • Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  • Übernahme von Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), zur Unterstützung der Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag.
  • Ganz oder teilweise Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert.

Wer wird gefördert?

Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.

Ihr Ansprechpartner im Jobcenter Salzgitter:

NameTelefon
Herr Lothar Schmidtke05341 / 868 - 103

Zusatzinformationen

Flyer Teilhabechancengesetz (§16i SGB II)

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