Leistungen für Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, vom Jobcenter übernommen. Ob die Kosten angemessen sind, wird beurteilt nach
  • den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter),
  • der vorhandenen Wohnfläche,
  • der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im unteren Preissegment.

Bei Wohnungs- und Hauseigentum gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die Belastungen (z. B. Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Nebenkosten usw., nicht aber Tilgungsraten).

Für aufgelaufene Mietschulden kann in Notlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen gewährt werden, z. B. wenn sonst der Verlust der Wohnung droht.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.

Die Aufwendungen werden in Höhe der tatsächlichen Kosten bis an die Grenze der Angemessenheit übernommen.

Den Anspruch haben Bezieher von Bürgergeld, wobei alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.