Bürgergeld

Bürgergeld als Grundsicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Bedürftige wird in der Regel jeweils für 6 Monate bewilligt und für 30 Tage monatlich im Voraus bezahlt. Der Regelbedarf deckt den laufenden Bedarf, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege ab. Auch einmalige Bedarfe wie Hausrat und die Bedürfnisse des täglichen Lebens werden pauschaliert mit dem Regelbedarf abgedeckt. Das Bürgergeld ist eine Leistung aus Steuermitteln und keine Versicherungsleistung, also unabhängig von zurückgelegten Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen und unabhängig von früheren Arbeitseinkommen. Bürgergeld wird ab Antragstellung gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt werden kann. Es kann also auch aufstockend zum Arbeitseinkommen gezahlt werden. Der Bezug von Bürgergeld ist verbunden mit einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Bei Befreiung von der Versicherungspflicht können Zuschüsse zu den privaten Versicherungsbeiträgen gezahlt werden.

Das Bürgergeld wird in Höhe von pauschalierten Regelbedarfen gemäß nachstehender Übersicht (Stand: 01.01.2023) gezahlt:

Alleinstehende Erwachsene         502,- Euro

Volljährige Partner:innen              451,- Euro

Volljährige (18-25 Jahre)
ohne eigenen Haushalt                402,- Euro

Kinder (14-17 Jahre)                    420,- Euro

Kinder (6-13 Jahre)                      348,- Euro

Kinder bis fünf Jahre                    318,- Euro

Der volle Regelbedarf wird nur bei entsprechender Leistungsberechtigung gezahlt. Bei der Feststellung der Leistungsberechtigung werden vorhandenes Vermögen und Einkommen - nach Abzug bestimmter Freibeträge - berücksichtigt. Vermögen und Einkommen aller in einer "Bedarfsgemeinschaft" zusammen lebenden Personen werden zusammen betrachtet.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören z. B. der Ehegatte oder Partner und die unter 25-jährigen unverheirateten Kinder, auch die des Partners, wenn sie mit im Haushalt leben; in bestimmten Fällen auch die Eltern.

Soweit Vermögen und Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigen, werden sie angerechnet und vermindern damit den auszuzahlenden Betrag.

Einnahmen aus einer Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante - einem so genannten Zusatzjob - werden nicht angerechnet.

Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis zum Erreichen der Regelaltersrente, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Ausländer dann, wenn sie bereits eine Arbeitserlaubnis haben oder erhalten können und sie nicht allein wegen der Arbeitssuche in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind. Ohne Beschäftigung zu sein (Arbeitslosigkeit) ist nicht Voraussetzung. Auch Selbständige können Bürgergeld erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind. Leistungen können auch nicht erwerbsfähige Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben und seiner Bedarfsgemeinschaft zugeordnet sind.