Informationen zum Pfändungsschutzkonto

Datum 29.09.2016

Gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2012

Liegt bei Ihnen eine Pfändung des Kontos vor, auf das die Leistungen Ihres Jobcenters überwiesen werden? Haben Sie dieses Konto noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt? Dann besteht für Sie Handlungsbedarf!

Ab dem 1. Januar 2012 gibt es Schutz vor Kontopfändungen nur noch auf einem P-Konto. Auch als Empfänger von Sozialleistungen können Sie dann nicht mehr wie früher innerhalb von 14 Tagen über Ihr Geld verfügen. Guthaben erhält ab 1. Januar 2012 Ihr Gläubiger, es sei denn Ihr Konto ist als P-Konto geschützt. Gehen Sie also rechtzeitig zu Ihrer Bank oder Sparkasse und lassen Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln.

Ist Ihr Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt, besteht die Gefahr, dass Sie ab Januar 2012 über Ihr Geld nicht verfügen können.
Schuldner, die ein P-Konto führen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Konto in ein P-Konto um. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen. Das können Sie auch dann noch, wenn bei Ihrer Bank schon eine Kontenpfändung vorliegt.Die Umstellung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen. Die Umwandlung in ein P-Konto hat aber nicht zur Folge, dass die Kontoführung kostenfrei wird.

Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden; d. h. eine Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in ein P-Konto ist nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Gemeinschaftskonto in zwei Einzelkonten aufzuteilen und danach die Konten in P-Konten umzuwandeln. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

Für Guthaben auf dem P-Konto ist ein pauschaler Pfändungs-Basisschutz in Höhe von derzeit 1.045,04 Euro automatisch je Kalendermonat gegeben. Die Herkunft des Geldes spielt dafür keinerlei Rolle. Es muss sich also nicht mehr nur um Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen handeln. Auch Einkünfte von Selbständigen sind geschützt.

Reicht der Basisschutz nicht aus, kann es manchmal schon helfen, die Kontoeingänge zu reduzieren, z. B. indem Ihr Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter überweist oder Sie für Unterhalt ein eigenes Konto des Unterhaltsberechtigten einrichten. Sind auf dem P-Konto dennoch monatlich höhere Eingänge zu erwarten, als die vom Basisschutz umfassten 1.045,04 Euro, sollten Sie sich um eine Freigabe weiterer Beträge kümmern. Hierfür ist eine geeignete Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut vorzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Kontoinhaber Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

Als Bescheinigung in diesem Sinne gelten auch die Leistungsbescheide Ihres Jobcenters. Für laufende Sozialleistungen Ihres Jobcenters, also Leistungen die Sie jeden Monat überwiesen bekommen, können Sie auch eine gesonderte Bescheinigung erhalten. Haben Sie Kinder, kann das Jobcenter sich auch direkt an die zuständige Familienkasse wenden und von dort wird Ihnen die für den Schutz des Kindergeldes erforderliche Bescheinigung direkt zugeschickt.

Die laufenden Geldleistungen Ihres Jobcenters werden in der Regel zum Ende eines Monats für den Folgemonat ausgezahlt. Das Gesetz ordnet an, dass der Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des Freibetrags verfügen kann (sogenannter „Sockelpfändungsschutz“). Es ist durch gesetzliche Vorschriften sichergestellt, dass Ihnen Sozialleistungen, die am Monatsende eingehen, im nächsten Monat zur Verfügung stehen.

Sollte Ihre Bank sich nicht so verhalten, können Sie sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht oder an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) wenden. Als Schuldner können Sie dort die Freigabe zum Beispiel von empfangenen Sozialleistungen beantragen.

Weitere Informationen zu Ihrem P-Konto erhalten Sie auch bei Ihrer Bank.

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz