Regelleistung, Mehrbedarfe, Einmalige Leistungen

Regelleistung nach dem SGB II

Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie berücksichtigt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Bürgergeld oder Sozialgeld übernehmen.

Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelsatz noch einen Mehrbedarf erhalten:

  
  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder

    je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent

  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
  • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
  • Nichterwerbsfähige Personen, wenn sie Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind und keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht: 17 Prozent

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

Einmalige Leistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für


  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie auf den Seiten der Agentur für Arbeit