Vermittlungsbudget

Aus dem ab dem 01.01.2009 neu eingeführten Vermittlungsbudget werden Arbeitsuchende bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (d. h., es werden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet) gefördert, soweit das notwendig ist.

Das Vermittlungsbudget soll die Anbahnung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Std. wöchentlich sowie eines beruflichen Ausbildungsverhältnisses bei einem Arbeitgeber unterstützen. Die Förderung einer Beschäftigungsaufnahme im Ausland ist nur für EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz möglich.
Aus dem Vermittlungsbudget können Ausbildungssuchende sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose gefördert werden, wenn dieses für die berufliche Eingliederung erforderlich ist.

Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber oder Dritte gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Zu diesen Leistungen gehören:

  • Bewerbungskosten
  • Mobilitätskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für Nachweise
  • Kosten zur Unterstützung der Persönlichkeit

(vgl. auch Mobilitätshilfen und Unterstützung der Beratung und Vermittlung)

Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis, bzw. vor der Kostenentstehung bei der zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter Neumünster beantragt werden.

Ob bzw. in welcher Höhe diese Kosten vom Jobcenter Neumünster übernommen werden, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.