Unterstützung der Beratung und Vermittlung

Zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung können vom Jobcenter Neumünster anfallende Kosten übernommen werden. Hierzu zählen z. B. Bewerbungskosten und Reisekosten.

Diese Leistungen können entsprechend den Bestimmungen des § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III auf vorherigen Antrag gewährt werden. (siehe auch Vermittlungsbudget)

Sie können jedoch nur dann gewährt werden, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Anbahnung einer Arbeit stehen, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden (bzw. für die Aufnahme oder Anbahnung einer Ausbildung).

Bewerbungskosten

Hierzu zählen z. B. die Kosten für schriftliche Bewerbungen per Post oder auch per Email/via Internet.

Reisekosten

Die Kosten für Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung sowie zu Vorstellungsgesprächen können vom Jobcenter Neumünster übernommen werden.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels bezahlt werden.

Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen dabei berücksichtigt werden.
Bei Verwendung sonstiger Verkehrsmittel (z.B. Kfz) wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

Ob bzw. in welcher Höhe diese Kosten vom Jobcenter Neumünster übernommen werden, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden