Mobilitätshilfen

Diese Leistungen können entsprechend den Bestimmungen des § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III auf vorherigen Antrag gewährt werden bei Aufnahme einer Arbeit, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden (siehe auch Vermittlungsbudget).

Diese Leistungen können entsprechend den Bestimmungen des § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III auf vorherigen Antrag gewährt werden bei Aufnahme einer Arbeit, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden (siehe auch Vermittlungsbudget).

Übergangsbeihilfe

Dieses Förderinstrument kann dazu genutzt werden, um die entstehende Einkommenslücke bis zur Zahlung des ersten Entgelts bei Aufnahme einer Tätigkeit zu schließen.

Beispiel:
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01.10.
Einstellung Bürgergeld zum: 30.09.
1. Arbeitsentgeltzahlung am: 31.10.

Übergangsbeihilfe wird als Darlehen gewährt. Es wird stets eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen. Bei der Beantragung der Übergangsbeihilfe ist der Arbeitsvertrag vorzulegen.

Ausrüstungsbeihilfe

Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten für Arbeitsbekleidung und/oder Arbeitsgeräte übernommen werden, wenn dies zur Aufnahme einer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Dies wird jedoch nachrangig gegenüber einer möglichen Leistungspflicht des Arbeitgebers oder anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften gewährt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Ausrüstungsbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.

Reisekostenbeihilfe

Die Kosten, die einem Bewerber entstehen, wenn er zum ersten Mal zur neuen Arbeitsstätte fährt (bei Aufnahme einer Arbeit, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden), können mit Hilfe der Reisekostenbeihilfe übernommen werden. Übernahmefähig sind die Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels. Bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug können maximal 0,20 Euro pro Kilometer erstattet werden. Ob bzw. in welcher Höhe eine Reisekostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.

Fahrkostenbeihilfe

Dies ist eine Leistung zur Unterstützung der Mobilität bei auswärtiger Arbeitsaufnahme für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte. Sie ist auf maximal sechs Monate begrenzt, danach müssen die Kosten vom Arbeitnehmer übernommen werden oder es erfolgt ein Umzug in die nähere Umgebung der Arbeitsstätte. Ob bzw. in welcher Höhe eine Fahrkostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.

Trennungskostenbeihilfe

Ist es dem Bürger nicht zumutbar, dass er bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen seiner Wohn- und Arbeitsstätte pendelt und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden. An einem Arbeitstag sind bis zu 2 ½ Stunden als Arbeitsweg zumutbar. Diese Leistung ist auf 6 Monate begrenzt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Trennungskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Fallmanagementfachkraft entschieden. Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung muss der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, so kann keine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, da dem Arbeitnehmer selbst keine Kosten entstehen.

Fahrkostenbeihilfe

Dies ist eine Leistung zur Unterstützung der Mobilität bei auswärtiger Arbeitsaufnahme für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte. Sie ist auf maximal sechs Monate begrenzt, danach müssen die Kosten vom Arbeitnehmer übernommen werden oder es erfolgt ein Umzug in die nähere Umgebung der Arbeitsstätte. Ob bzw. in welcher Höhe eine Fahrkostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.

Trennungskostenbeihilfe

Ist es dem Bürger nicht zumutbar, dass er bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen seiner Wohn- und Arbeitsstätte pendelt und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden. An einem Arbeitstag sind bis zu 2 ½ Stunden als Arbeitsweg zumutbar. Diese Leistung ist auf 6 Monate begrenzt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Trennungskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Fallmanagementfachkraft entschieden. Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung muss der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, so kann keine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, da dem Arbeitnehmer selbst keine Kosten entstehen.

Umzugskostenbeihilfe

Wird durch eine auswärtige Arbeitsaufnahme ein Umzug notwendig, können die damit verbundenen Kosten übernommen werden. Der Umzug muss innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Umzug ist jedoch nur als notwendig zu betrachten, wenn der Beschäftigungsort außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Grundsätzlich werden nur die reinen Transportkosten des Umzugsgutes erstattet, d.h., der Möbelab- und aufbau muss durch den Antragsteller selbständig bezahlt werden. Bei kranken bzw. behinderten Menschen kann davon eine Ausnahme gemacht werden. Es sollten drei Kostenvoranschläge eingereicht werden, damit das wirtschaftlichste Angebot berücksichtigt werden kann. Die Umzugskostenbeihilfe wird direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen. Statt einem Umzugsunternehmen können auch die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden. Ob bzw. in welcher Höhe eine Umzugskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.