Praktika

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber gem. § 45 SGB III (kurz: MAG) werden umgangssprachlich gerne auch als (Betriebs-) Praktikum bezeichnet.

Um festzustellen, ob ein potentieller Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist, kann mit Abstimmung des Jobcenter Neumünster ein Praktikum zur Arbeitserprobung durchgeführt werden.
Um Arbeitsuchenden die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, können auch auf Wunsch des Leistungsempfängers Praktika zur Qualifizierung des Bewerbers durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist u. a., dass die Einwilligung des Jobcenter Neumünster erfolgt und die betriebliche Erprobung geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die Förderung ist u. a. ausgeschlossen, wenn

  • der Arbeitslose innerhalb der letzten 4 Jahre mehr als 3 Monate bei dem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war

  • der Arbeitgeber dem Arbeitslosen bereits vorher eine Anstellung angeboten hat

  • kein Arbeitsplatz vakant ist und das Praktikum auch keiner Eignungsfeststellung dient

  • eine Beschäftigung auch ohne ein vorangehendes Praktikum erwartet werden kann.


Ziel des Praktikums ist es, direkt am Arbeitsplatz unter Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Fachkraft die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, das Leistungsvermögen sowie die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen festzustellen.
Während des Praktikums sind selbstverständlich alle Bestimmungen des Arbeitsrechts einzuhalten!

Betriebliche Erprobungen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen des Praktikums erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen.

Insgesamt darf die Dauer eines Praktikums bei einem Arbeitgeber 6 Wochen nicht übersteigen.