Ihr Jobcenter vor Ort

In den zwei größten Städten des Landkreises Mühldorf, Mühldorf a. Inn und Waldkraiburg, arbeitet das Jobcenter Mühldorf am Inn im Rahmen der Grundsicherung für erwerbsfähige Personen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Unsere über 70 Mitarbeiter kümmern sich um ca. 2000 Bedarfsgemeinschaften.

Beratung im Jobcenter Mühldorf

In dieser Rubrik erhalten Sie einen Überblick über unsere Liegenschaften, unsere Organisation und den Datenschutz. Zudem veröffentlichen wir hier jährlich das aktuelle Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm als Ausblick für unsere Vorhaben sowie die Eingliederungsbilanz als Rückblick auf den Mitteleinsatz und seinen Erfolg.

Die aktuellen Arbeitsmarktzahlen für das Jobcenter Mühldorf am Inn können Sie in dieser Übersicht nachlesen und die Eckwerte des Arbeitsmarktes im Rechtskreis SGB II finden Sie in der Excel-Tabelle zum Arbeitsmarktreport der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis:

Wenn Sie Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters Mühldorf einlegen möchten, beachten Sie bitte die formellen Voraussetzungen, damit wir Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten können: 

  • Der Widerspruch ist gemäß § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I oder zur Niederschrift (derzeit aufgrund von Corona nicht möglich) bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

    Die formgerechte Einlegung eines Widerspruchs auf dem elektronischen Wege ist möglich durch:

    • E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.
    • De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.
    • Übermittelung mittels elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.
    • Nutzung des Kundenportals der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden.
  • Eine telefonische Widerspruchseinlegung ist nicht möglich.
  • Der Widerspruch kann auch per Telefax eingelegt werden.

Unabdingbar ist in jedem Fall, dass die Urheberschaft des Widerspruches zweifelsfrei nachgewiesen ist – am einfachsten durch eigenhändige Unterschrift, was bei schriftlichen Widersprüchen (per Post oder Fax eingereicht) problemlos möglich ist.