Kooperationsplan
und Schlichtung
Kooperationsplan
Ab dem 01.07.2023 werden die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis Jahresende sukzessive durch Kooperationspläne abgelöst. Damit setzt das Jobcenter Mühldorf die Vorgaben des § 15 SGB II (Bürgergeldgesetz) um.
Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ für Ihren Integrationsprozess. Er schreibt die gemeinsamen Absprachen fest und soll die Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewährleisten.
Im Kooperationsplan werden nach einer vorausgegangenen Potenzialanalyse konkrete Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einer neuen Arbeit festgelegt. Ihre Stärken und Schwächen werden dargestellt und alle entscheidenden gemeinsamen Planungsvorstellungen aufgeführt. Das umfasst sowohl Ihre Eigenbemühungen als auch mögliche Eingliederungsleistungen. Wenn nötig, können auch weitergehende flankierende Hilfen (Sucht-, Schuldner- oder psychosoziale Beratung, Kinderbetreuung) vereinbart werden. Dies richtet sich nach Ihrer persönlichen Lebenslage.
Aus dem Kooperationsplan können Aufforderungen an Sie mit Rechtsfolgenbelehrung resultieren. Folgen Sie einer Aufforderung nicht, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, die zu einer Leistungsminderung führen kann.
Sollten Sie und Ihre Integrationsfachkraft sich nicht auf die gemeinsame Erstellung oder Fortsetzung des Kooperationsplanes einigen können, gibt es ab 01.07.2023 eine neue Möglichkeit:
Schlichtungsverfahren
Das Bürgergeldgesetz schafft mit dem Schlichtungsverfahren (§ 15a SGB II) ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften (IFK) und Leistungsberechtigten bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans. Damit sollen ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.
Es kann auf Verlangen des Jobcenters, der leistungsberechtigten Person oder beider Seiten eingeleitet werden. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten freiwillig.
Das Schlichtungsverfahren wird unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person durchgeführt. Die für dieses Verfahren zur Verfügung stehenden Personen wurden von der Trägerversammlung für diesen Dienst berufen.
Im Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen Lösungsvorschlag hat das Jobcenter zu berücksichtigen.
Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren spätestens nach Ablauf der vier Wochen beendet. Aufforderungen zu Mitwirkungshandlungen oder zum persönlichen Erscheinen erfolgen anschließend grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung (§ 15 Abs. 6 SGB II).
Minderungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen.