Erstauszug von unter 25-Jährigen

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass arbeitslose junge Erwachsene unter 25 Jahren von ihren Eltern finanziell unterstützt werden. Ist dies nicht der Fall, haben die Kinder – als ein Teil der Bedarfsgemeinschaft – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Für unter 25-jährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft ist ein Erstauszug aus dem Elternhaus deswegen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sofern Sie möchten, dass die Kosten für die neue Wohnung vom Jobcenter übernommen werden, ist im Vorfeld eine Genehmigung notwendig. 

Darüber hinaus werden Sie vom Jobcenter beraten, wie die derzeitige Wohnsituation verbessert werden kann.

Auch wenn Sie die Miete für die neue Wohnung dauerhaft selbst zahlen, sollten sich Eltern beim Jobcenter melden, um die Veränderung in der Bedarfsgemeinschaft mitzuteilen.

Sollten unter 25-Jährige ohne Genehmigung aus dem Elternhaus ausziehen, werden die Kosten für den Umzug und die Miete der neuen Wohnung nicht vom Jobcenter getragen.