Leistungen der Grundsicherung - Bürgergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Bürgergeld

Regelsatzerhöhung ab 01.01.2024: Die Erhöhung der Regelleistung erfolgt automatisch. Bezieher von Bürgergeld und Sozialgeld müssen keinen gesonderten Antrag stellen, sofern der aktuelle Bewilligungsbescheid bis in das kommende Jahr reicht.

20242023
Alleinstehende563,00 Euro502,00 Euro
Paare je Partner506,00 Euro451,00 Euro
Nicht-erwerbsfähige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern451,00 Euro402,00 Euro
Jugendliche von 14 – 17 Jahren471,00 Euro420,00 Euro
Kinder von 6 – 13 Jahren390,00 Euro348,00 Euro
Kinder unter 6 Jahre357,00 Euro318,00 Euro

 

Bagatellgrenze - Schonvermögen – Freibeträge: Durch die neue Bagatellgrenze müssen Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.

Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Sanktionsmoratorium beendet: Im Falle von Pflichtverletzungen sprechen die Jobcenter seit Januar 2023 wieder Minderungen aus, das Sanktionsmoratorium endete somit zum Jahreswechsel 2022/2023.

Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. Sanktionen kommen nur selten vor. Im vergangenen Jahr mussten lediglich 3,1 Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden.

Heizkosten: Ansteigende Heizkostenabschläge, Nachzahlungen oder die hohe Rechnung für die notwendige Heizöllieferung stellen auch viele Menschen die in Arbeit sind vor große Herausforderungen. Unterstützung können Sie im Jobcenter erhalten, indem Sie einen Antrag auf Bürgergeld, stellen.

Nutzen Sie dafür die Plattform www.jobcenter.digital. Hier können Sie Ihren Antrag bequem und online von zu Hause stellen und auch die notwendigen Unterlagen hochladen. Brauchen Sie weitere Hilfen bei der Antragstellung, können Sie online oder telefonisch unter 0391 – 562 1777 einen Termin in unserem Haus buchen.

Ob ein Anspruch auf Leistungen besteht, stellen die Mitarbeitenden im Jobcenter mittels Ihrer Angaben zu Einkommen und Vermögen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft fest. Die Nachweise und Erklärungen dazu sind, sofern Sie diese nicht schon online eingereicht haben, im Jobcenter vorzulegen.

Die Servicestelle SGB II hat einen Freibetragsrechner im Internet eingestellt, mit dem sich ein eventuell möglicher Anspruch errechnen lässt. Aber beachten Sie bitte, dass aus diesen Berechnungen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Sie dienen nur einer ersten Orientierung.

FREIBETRÄGE: Die Freibeträge für Erwerbseinkommen werden teilweise angehoben.

Es gilt:

  • Grundabsetzbetrag in Höhe von 100 Euro,
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent,
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent und
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, ein Freibetrag von 10 Prozent.
    Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

MINIJOBGRENZE: Insbesondere junge Menschen im Leistungsbezug sollen die Erfahrung machen, dass sich Arbeit lohnt. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren dürfen Einkommen aus Job, Ausbildung oder Taschengeld aus Freiwilligendienst bis 520 Euro (Minijobgrenze) behalten. Für darüber hinausgehendes Einkommen gelten die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, s.o. Einkommen aus Erwerbstätigkeiten von Schülerinnen und Schülern bis 25 Jahre, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden, wird gänzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.

MUTTERSCHAFTSGELD:
 Das Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

ERBSCHAFTEN: Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat als Vermögen.

EHRENAMT: Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.

REHABILITATION: Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld beantragt werden. Das Bürgergeld wird weitergezahlt.

 
Nutzen Sie gern die Plattform www.jobcenter.digital. Hier können Sie Ihren Antrag bequem und online von zu Hause stellen und auch die notwendigen Unterlagen hochladen. Brauchen Sie weitere Hilfen bei der Antragstellung, können Sie online oder telefonisch unter 0391 – 562 1777 einen Termin in unserem Haus buchen.

 ****Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Wohngeld direkt beim Sozial- und Wohnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg zu stellen sind. Anspruchsvoraussetzungen und weitere Hinweise finden Sie unter www.magdeburg.de***

Neuigkeiten können der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales entnommen werden.