Bürgergeld - das ist ab 1. Juli 2023 neu:


FREIBETRÄGE:
Die Freibeträge für Erwerbseinkommen werden teilweise angehoben.

Es gilt:

  • Grundabsetzbetrag in Höhe von 100 Euro,
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent,
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent und
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, ein Freibetrag von 10 Prozent.
    Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.


MINIJOBGRENZE:
Insbesondere junge Menschen im Leistungsbezug sollen die Erfahrung machen, dass sich Arbeit lohnt. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren dürfen Einkommen aus Job, Ausbildung oder Taschengeld aus Freiwilligendienst bis 520 Euro (Minijobgrenze) behalten. Für darüber hinausgehendes Einkommen gelten die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, s.o. Einkommen aus Erwerbstätigkeiten von Schülerinnen und Schülern bis 25 Jahre, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden, wird gänzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.


MUTTERSCHAFTSGELD:
Das Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

ERBSCHAFTEN: Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat als Vermögen.

EHRENAMT: Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.

REHABILITATION: Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld beantragt werden. Das Bürgergeld wird weitergezahlt.

 
KOOPERATIONSPLAN:
Der Kooperationsplan (§ 15 SGB II) ist der rote Faden des Eingliederungsprozesses und ersetzt sukzessive bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung. Bürgergeldberechtigte erarbeiten ihn gemeinsam mit ihrer Integrationsfachkraft im Jobcenter. Der Kooperationsplan ist verständlich formuliert, enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und hält in prägnanter Form die gemeinsam besprochenen Schritte fest, die der Eingliederung in Arbeit dienen sollen. Er ist die Basis der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Eingliederungsprozess für beide Seiten.

SCHLICHTUNGSVERFAHREN:
Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans greift das Schlichtungsverfahren (§ 15a SGB II). Ziel ist, eine Einigung über den gemeinsamen Weg im Eingliederungsprozess zu erreichen. Das vierwöchige Schlichtungsverfahren wird unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person durchgeführt (Mitarbeitende der Jobcenter oder externe Personen).

GANZHEITLICHE BETREUUNG/COACHING:
Bürgergeld-Beziehende, deren Beschäftigungsfähigkeit erst aufgebaut und in der Folge stabilisiert werden muss, können ein individuelles Coaching (§ 16k SGB II) erhalten. Die Teilnahme ist freiwillig. Während der Teilnahme ist auch eine aufsuchende Betreuung möglich.

WEITERBILDUNGSGELD UND -PRÄMIE: Wer eine Weiterbildung aufnimmt, die zu einem Berufsabschluss führt, erhält ein Weiterbildungsgeld (§ 87a Abs. 2 SGB III) von monatlich 150 Euro. Die Weiterbildungsprämie (§ 87a Abs. 1 SGB III) für den erfolgreichen Abschluss von Zwischen- und Abschlussprüfungen wurde entfristet. Beides kann auch gewährt werden, wenn die Weiterbildung bereits vor dem 1. Juli 2023 begonnen hat und noch andauert.

BÜRGERGELDBONUS:
Wer an Maßnahmen teilnimmt, die nicht unmittelbar zu einem Berufsabschluss führen, aber für die nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, erhält monatlich einen Bürgergeld-Bonus (§ 16j SGB II) von monatlich 75 Euro. Dieser kann auch gewährt werden, wenn die Maßnahme bereits vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurde und noch andauert.
 
**Eine Antragstellung ist weder für das Weiterbildungsgeld noch für den Bürgergeldbonus erforderlich, da es sich um Pflichtleistungen handelt. Die Auszahlung beider Leistungen erfolgt monatlich rückwirkend.**

BERUFSABSCHLUSS:
Wer einen Berufsabschluss nachholt, kann die Weiterbildung bei Bedarf auch unverkürzt (§180 Abs. 4 SGB III) durchführen. 

GRUNDKOMPETENZEN:
Bürgergeld-Beziehende können grundlegende Fähigkeiten, wie Lese-, Mathe- oder PC-Kenntnisse, leichter nachholen (§ 81 Abs. 3a SGB III).


Nutzen Sie gern die Plattform www.jobcenter.digital. Hier können Sie Ihren Antrag bequem und online von zu Hause stellen und auch die notwendigen Unterlagen hochladen. Brauchen Sie weitere Hilfen bei der Antragstellung, können Sie online oder telefonisch unter 0391 – 562 1777 einen Termin in unserem Haus buchen.

Neuigkeiten und den aktuellen Stand beim Gesetzgebungsverfahren, können der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.

Zusatzinformationen

Bürgergeld

Leitsatz "unser Schritt nach vorn - Das Bürgergeld" mit vier Personen in unterschiedlichen Berufs- und Alltagskleidung Quelle: BMAS

Informationen zum Wohngeld

https://www.magdeburg.de/

Bürgergeld Lexikon

Bürgergeld Lexikon

Freibetragsrechner

Freibetragsrechner; Weiterleitunga auf die Internetseite des BMAS