Kosten für Unterkunft und Heizung

Kosten für Unterkunft und Heizung

Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung. Es werden die sogenannten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören
o die Nettokaltmiete
o die kalten Betriebskosten
o Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung
o sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen
o Betrieb- und Heizkostennachzahlungen bzw. Erstattungen


Die Richtlinie zur Umsetzung des § 22 Sozialgesetzbuch – 2. Buch des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt uns als Jobcenter vor, welche Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden. Darüber hinaus regelt diese Richtlinie auch, wann eine Zusicherung zum Wohnungswechsel einzuholen ist.

Umzug und Neuanmietung einer Wohnung


Um sicherzugehen, dass die Mietkosten für Ihre neue Wohnung und gegebenenfalls auch Umzugskosten übernommen werden, sollten Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung Ihres Jobcenters einholen. Miet- und Heizkosten der neuen Wohnung werden grundsätzlich übernommen, wenn sie die zulässigen Richt- und Grenzwerte nicht übersteigen und der Umzug erforderlich ist.
Mit dem Merkblatt zum Thema Wohnungswechsel im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte haben wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Punkte zusammengestellt. Dieses finden Sie als Anlage am dazugehörigen Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft und Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 SGB II (PDF, 203KB, Datei ist nicht barrierefrei).
 


Im Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Süd steht Ihnen ein eigens dafür eingerichteter Bereich – das Wohnraummanagement -  zur Verfügung. Hier prüfen wir  mit Ihnen zusammen zu einem fest vereinbarten Termin oder anhand Ihrer eingereichten Unterlagen
o die Erforderlichkeit Ihres Umzuges,
o die Angemessenheit Ihrer mitgebrachten Wohnungsangebote
o und die Übernahme eventuell notwendiger umzugsbegleitender Kosten.
Darüber hinaus stehen wir Ihnen beratend bei vorhandenen Mietschulden und angedrohter Räumungsklage zur Seite.
 

Erstausstattung einer Wohnung

In unserem Jobcenter erhalten Sie auf Antrag eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, wenn Sie bisher noch über keine Einrichtungsgegenstände verfügt haben. Zum weiteren Verfahren werden Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereiches in Kenntnis gesetzt.

An folgende Möbelbörsen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte können Sie sich zur Deckung Ihres Bedarfes wenden:

Möbelbörsen im Bereich JC MSE-Süd
Neubrandenburg:
ASBWarliner Str. 5a, 17034 NBTel. 0395 / 37962852 oder 0176/63802841           
Kolping InitiativeUsedomer Str. 4, 17034 NBTel. 0395 / 3685252
Regenbogen e.V.Ihlenfelder Str. 115, 17034 NBTel. 0395 / 4228937
Woldegk:
Solidargemeinschaft e.V.Göhrener Chaussee 5, 17348 Wo.Tel. 03963 / 210243
Friedland:
Ausbildungs- und Förderzentrum (AFZ)An der Kleinbahn 13a, 17098 FriedlandTel. 039601 / 20324