Neue Perspektiven und Teilhabechancen durch öffentlich geförderte Arbeit
Ab 01.01.2019 trat das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) in Kraft.
Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales sagt:
Die Lage am Arbeitsmarkt ist so gut wie schon lange nicht mehr. Allerdings profitieren nicht alle davon. Insbesondere diejenigen, die schon lange vergeblich nach Arbeit suchen, haben ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz. Ihnen wird das Teilhabechancengesetz eine neue Perspektive eröffnen und den Weg in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ebnen. Dazu schaffen wir einen öffentlich geförderten Arbeitsmarkt mit individuellen Unterstützungs- und Betreuungsangeboten. Der Bund setzt dafür vier Milliarden Euro ein. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können, ist eine Frage der Würde und Teilhabe.
Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren. Bei Schwerbehinderung oder einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft sind fünf Jahre Leistungsbezug ausreichend.
Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es folgende Förderung:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn; bei Unternehmen mit Tarifbindung zum tariflichen Lohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
- Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.
- Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut ("Coaching"), wenn erforderlich für die gesamte Dauer
- Weiterbildungen: bis zu 3.000 Euro damit die vielen Herausforderungen des neuen Jobs gemeistert werden können.
Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Die Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, wird damit wie folgt unterstützt:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
- Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung ("Coaching").
- Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Ihre Ansprechpartner zum Teilhabechancengesetz im Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Süd finden Sie hier: