Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (mit von Ausnahme von Sozialgeldbeziehern) sind grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn sie zuletzt einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehört haben.

Für die Zeit des Leistungsbezugs tritt die Versicherungspflicht auch in der sozialen Pflegversicherung (PV) ein.

Vor Beginn des Leistungsbezugs zuletzt gesetzlich versichert ist z.B., wer

  • einen Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs. 1 SGB V erfüllt bzw. erfüllt hat (z. B. Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) oder
  • familienversichert ist oder
  • freiwillig gesetzlich versichert ist

Die Versicherung erfolgt für den Zeitraum in dem Bürgergeld tatsächlich bezogen wird. Eine rückwirkende Aufhebung des Bürgergeld-Bezuges oder eine Rückzahlungspflicht von Beiträgen hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden je Versicherungspflichtigen als Monatspauschale direkt an die Krankenkassen gezahlt. Sie sind auch dann für den genannten Monat versichert, wenn nur für einen Tag des Monats ein Bürgelgeld-Anspruch besteht. 

Bei welcher Krankenkasse Sie angemeldet wurden, kann dem Bewilligungsbescheid entnommen werden.

Keine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld besteht jedoch, wenn die Person zuletzt 

  • privat krankenversichert war oder
  • weder gesetzlich/ privat versichert war und hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei war oder
  • aufgrund des Alters von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist

 Falls Sie vor dem Bezug von Leistungen privat versichert waren, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden können. Dabei werden die Kosten ihrer privaten Krankenversicherung maximal in Höhe des sog. halbierten Basistarifs übernommen. Ein Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenkasse wird mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II möglich. Zur Berechnung der Höhe des Zuschusses benötigt das Jobcenter von dem Versicherungsunternehmen Nachweise über die Höhe des halbierten Basistarifs und einen Nachweis über die Höhe des aktuellen Versicherungsverhältnisses. Sind Sie nach dem 15.03.2020 in den Basistarif gewechselt und endet Ihr Leistungsanspruch innerhalb von 2 Jahren, können Sie wieder in den vorherigen Tarif zurückwechseln. Hierzu ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Leistungsbezuges ein Antrag bei der privaten Krankenversicherung zu stellen.

Falls Sie bei Antragstellung keine Kranken- oder Pflegeversicherung haben, wird geprüft ob ggf. eine Pflichtversicherung eintritt oder Sie einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Versicherung erhalten können. Nehmen Sie hier bitte Kontakt mit dem Jobcenter auf.

Rentenversicherung

Der Bezug von Bürgergeld gilt in der Rentenversicherung grundsätzlich als Anrechnungszeit. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich darlehensweise Bürgergeld bezogen wurden. Durch das Jobcenter werden der Rentenversicherung die Zeiten gemeldet, in denen Alg II tatsächlich bezogen wird. Die Beurteilung der Alg II-Bezugszeiten obliegt jedoch der Rentenversicherung.

Zum Ende des Leistungsbezugs und/oder zum Jahreswechsel erhalten Sie vom Jobcenter über die an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten ein automatisiert erstelltes Informationsschreiben.