Mehrbedarfe im SGB II

Werdende Mütter

Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % der individuellen Regelleistung.

Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpasses beantragt und nachgewiesen. 

Erwerbsfähige behinderte Menschen 

Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der maßgebenden Regelleistung, wenn Sie eine der folgenden Leistungen oder Hilfen beziehen:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX
  • Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

Alleinerziehende

Sie erhalten zusätzlich 36 % der Regelleistung, wenn Sie mit Kindern folgenden Alters zusammen leben.

  • einem Kind unter 7 Jahrene
  • zwei Kindern unter 16 Jahren
  • drei Kindern unter 16 Jahren 

Alternativ ist für jedes minderjährige Kind ein Betrag von 12 % der Regelleistung zu zahlen, wenn dadurch der obige Betrag überschritten wird, höchstens jedoch 60 % der Regelleistung.

Ernährung

Dieser Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt wurde.

Für Kostformen und diesbezügliche diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Dezentrale Warmwasserversorgung

Dieser Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z.B. über elektrische Durchlauferhitzer oder Boiler). 

Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem für ihn maßgebenden Regelbedarf. In begründeten Fällen sind Abweichungen zulässig.

Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

Neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit den Regelbedarfen abgedeckt sind, sind auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken. 

Unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf kann z.B. bei nachfolgenden Fällen vorliegen:

  • Pflege- und Hygieneartikel
  • Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Ein gesonderter Bedarf hingegen liegt nicht vor bei:

  • Bekleidung und Schuhen in Über- bzw. Untergrößen
  • Kinderbekleidung im Wachstumsalter

Schulmaterialien, Schulverpflegung, Schülerfahrkarte und Nachhilfeunterricht sind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht

Einmaliger Zuschuss für digitale Endgeräte für den pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht

Digitale Endgeräte sind grundsätzlich aus dem SGB II Regelbedarf zu beschaffen. Doch war es bislang nicht erforderlich, dass jedem Schüler und jeder Schülerin ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage auf Landesebene findet derzeit Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt.

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den SGB II Regelbedarf hinausgeht.

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind.

Maßgeblich ist die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht.

Ein entsprechender Mehrbedarf ist durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen.

Unabweisbar ist der Bedarf insbesondere, wenn die geltend gemachte Ausstattung mit digitalen Endgeräten für Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich ist und nicht anderweitig - insbesondere durch Zuwendungen Dritter - gedeckt wird. Ein Anspruch besteht somit dann nicht, wenn den Leistungsberechtigten ein digitales Endgerät von den jeweiligen Schulen, den Schulträgern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurde oder gestellt werden kann. Als „Zuwendung Dritter" kommt hier insbesondere die Ausleihe eines Schulcomputers in Betracht.

Als Nachweis für die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist zudem eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit erforderlich.

Die notwendige Formblätter Bedarfsanzeige Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte sowie die Bestätigung über die Unabweisbarkeit eines digitalen Endgerätes finden Sie unter "Formulare" (siehe unten).

Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht. Somit können ab dem 1. Januar 2021 entstandene Aufwendungen auch rückwirkend anerkannt werden.

Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach dem jeweiligen Kaufpreis des Gerätes und ist regelmäßig auf den Gesamtbetrag von maximal 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) begrenzt. Bei Druckern wird davon ausgegangen, dass ein leistungsfähiger Drucker je Haushalt ausreichend ist.