Kosten für Unterkunft und Heizung

Neben den Regelbedarfen können auch die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden auf der Grundlage von § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Hierbei können die Kosten für Mietwohnungen, aber auch die für selbstbewohntes Eigentum übernommen werden.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören:

  • die Kaltmiete (die sogenannte Nettokaltmiete) bzw. die Schuldzinsen bei Eigentum; Tilgungsraten bei Eigentum können durch das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord grundsätzlich nicht übernommen werden
  • die sogenannten kalten Betriebskosten/Betriebskostenvorauszahlungen (zum Beispiel die Kosten für Wasser und Abwasser, Ausgaben für die Grundsteuer, die Straßenreinigung, die Müllbeseitigung oder für den Hauswartungsservice); dabei sind die Hauslasten nur im Monat ihrer jeweiligen Fälligkeit zu berücksichtigen
  • die Heizkosten

Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kosten für den Telefonanschluss oder die Haushaltsenergie. Diese Kosten müssen eigenständig aus dem Regelbedarf gezahlt werden.

Was bedeutet angemessen?

Angemessen heißt, dass die Wohnung/ das selbstbewohnte Eigentum nicht zu groß oder zu teuer ist. Die Angemessenheit der Wohnfläche richtet sich außerdem nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.

Wie groß darf die Wohnung/ das Eigentum sein? Maßgebende (angemessene) Wohnungsgröße:

PersonenzahlWohnfläche (maximal)
1bis 50 m²
250 - 60 m²
360 - 75 m²
475 - 90 m²
590 - 105 m²
jede weitere Person15 m²

Ein abweichender Wohnflächenbedarf kann im Einzelfall, zum Beispiel bei Hilfebedürftigen, die aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Platzbedarf haben (Rollstuhlfahrer) oder bei Vorliegen eines echten Wechselmodells (Kind lebt je zur Hälfte im Haushalt der Mutter/des Vaters) gegeben sein. Hierbei kommt es stets auf die Gesamtumstände und eine unabdingbare Notwendigkeit für eine Abweichung an. Zur Klärung, ob in Ihrem Fall ein besonders begründeter Einzelfall vorliegt, sprechen Sie uns bitte an.

Welche Kosten sind angemessen?

Die sogenannte Angemessenheitsgrenze richtet sich im Landkreis MSE nach dem genauen Wohnort, der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der tatsächlichen Höhe der Kosten für die Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten).

Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Kaltmiete (Nettokaltmiete) und den sogenannten kalten Betriebskosten (siehe oben) zusammen. Die angemessenen Heizkosten richten sich nach der Heizungsart.

Die konkreten Werte können Sie jeweils der aktuellen Richtlinie des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte  zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung* nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entnehmen.

Was passiert, wenn meine Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind?

Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. In diesem Fall erhalten Sie eine Aufforderung zur Kostensenkung durch das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung erhalten habe?

Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen sind unabhängig davon, ob sie eine Nachzahlung oder ein Guthaben ausweisen, unverzüglich im Jobcenter MSE-Nord vorzulegen.

Im Falle einer Nachzahlung wird geprüft, ob diese übernommen werden kann. Bei gleichzeitiger Erhöhung der monatlichen Abschläge wird ebenfalls geprüft, ob die erhöhten Vorauszahlungen berücksichtigt werden können.

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Allgemeine Hinweise zum Wohnungswechsel

Es können nur die Kosten für die tatsächlich bewohnte Wohnung übernommen werden. Bitte beachten Sie die Kündigungsfristen Ihrer alten Wohnung. Eine doppelte Berücksichtigung der alten und der neuen Miete kann nicht erfolgen.

Wenn Sie in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ziehen wollen…

Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte umziehen und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld beziehen oder bezogen haben, brauchen Sie die Zusicherung zum Umzug durch das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord oder Mecklenburgische Seenplatte-Süd. Nur so können Sie sicher davon ausgehen, dass die neue Miete berücksichtigt wird.

Es wird geprüft, ob die Wohnung, die Sie bei uns im Landkreis anmieten möchten, den hier geltenden Regelungen über angemessene Bedarfe für die Unterkunft entspricht, also innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegt. Sollten Sie zudem Umzugskosten oder ein Darlehen für die Mietkaution/ die Genossenschaftsanteile benötigen, wird zusätzlich geprüft, ob ein Umzug notwendig ist.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme möglicher Umzugskosten durch Ihr bisheriges Jobcenter geprüft und die Umzugskosten auch von dort erbracht werden. Die Prüfung des Darlehens für die Mietkaution obliegt dem Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord.

Wenn Sie aus dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wegziehen wollen…

Sollten Sie am neuen Wohnort keine Leistungen nach dem SGB II mehr benötigen, sind die nachfolgenden Hinweise hier für Sie nicht mehr wichtig:

Möchten Sie auch am neuen Wohnort Leistungen beantragen oder sind Sie sich nicht sicher, ob Sie weiterhin Leistungen nach dem SGB II benötigen, dann sollten Sie sich vor dem Umzug oder der Anmietung der Wohnung mit dem Jobcenter am neuen Wohnort in Verbindung setzen, um eine Entscheidung über die Zusicherung zum Umzug zu erhalten.

Sollten Sie Umzugskosten benötigen, reichen Sie bitte den Antrag auf Wegzug aus dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte bei uns ein. Diesem Antrag muss der Bescheid des neuen Jobcenters über die Angemessenheit der Kosten am neuen Wohnort beigefügt werden. Es sind zudem die Gründe darzulegen, warum Sie umziehen möchten. Geeignete Nachweise zu den Umzugsgründen sind ebenfalls einzureichen.

Wenn Sie innerhalb des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte umziehen wollen…

Wenn Sie innerhalb des Landkreises umziehen wollen, wenden Sie sich bitte vor Ihrem Umzug oder der Anmietung einer Wohnung unbedingt an Ihren zuständigen Ansprechpartner.

Eine vorherige Zustimmung zum Umzug ist erforderlich, wenn weiterhin die angemessenen Bedarfe der Unterkunft und eventuelle weitere Kosten (zum Beispiel Umzugskosten oder die darlehensweise Übernahme der Mietkaution) übernommen werden sollen.

Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn die neue Wohnung angemessen ist und ein objektiv wichtiger Grund für einen Umzug vorliegt. Da die Prüfung der Gründe immer eine Einzelfallentscheidung ist, kann hier leider keine Auflistung von wichtigen Gründen für einen Umzug erfolgen.

Dem Umzugsantrag muss stets ein konkretes Wohnungsangebot und eine Begründung zum Umzugsgrund (ggf. mit Nachweisen) beigefügt werden, anderenfalls kann über Ihren Umzugsantrag nicht entschieden werden.

Mietschulden

Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Mietschulden sollen als Darlehen erbracht werden. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.

Bitte kommen Sie in diesem Fall schnellstmöglich auf uns zu.

Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gern.