Bildung und Teilhabe

Was ist die allgemeine Anspruchsgrundlage?

Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur für die Zeiträume bewilligt, in denen eine der Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden kann:

  • Bezug von Arbeitslosengeld II
  • Bezug von Sozialgeld nach dem SGB II

Mit dem Hauptantrag oder Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gelten auch die Anträge auf die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe als gestellt. Um die Leistungen tatsächlich zu erhalten, ist die jeweilige Inanspruchnahme durch entsprechende Nachweise gegenüber dem Jobcenter Mecklenburg Seenplatte-Nord zu belegen.

Welche Leistungen können erbracht werden?

Leistungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten; eintägige und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen

Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für oben genannte Fahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen. Taschengelder und private Ausgaben während des Ausfluges oder Kosten für private Ausrüstungsgegenstände werden nicht übernommen. Die Bestätigungen sind vor Beginn der Fahrt einzureichen.

Die Bestätigung ist von der Schule bzw. der Kindertagesstätte über Art, Dauer, Ort und Kosten des Ausfluges auszufüllen.

Antragsformulare

Leistungen für die Schülerbeförderung zum Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges, soweit nicht von Dritten übernommen

Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte werden aktuell für alle Schülerinnen und Schüler die Schülerbeförderungskosten für Schulen in ihrer Trägerschaft vollständig übernommen.

Sollte auf Grund der Schulwahl eine Kostenübernahme durch den Landkreis ausscheiden und die Kosten auch nicht von Dritten übernommen werden und ist es den Schülerinnen und Schülern nicht zu zumuten, diese Aufwendungenaus dem Regelbedarf zu bestreiten, kann diese Leistung im Rahmen Bildung und Teilnahme durch das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord übernommen werden. Hierzu ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Antragsformulare

Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung, soweit sie geeignet und notwendig sind, um wesentliche Lernziele zu erreichen

Das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die einfache Verbesserung des Notendurchschnittes gehören nicht dazu. Kosten für Lernförderung können im laufenden Schuljahr übernommen werden.

Als Nachweis ist eine Bestätigung der Schule für die Notwendigkeit der Lernförderung einzureichen.

Antragsformulare

Leistungen für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung

Voraussetzung ist die Bestätigung über die regelmäßige Beteiligung des Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagessenversorgung. Die Bestätigung ist immer mit dem Hauptantrag oder Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II neu einzureichen.

Antragsformulare

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulurellen Leben

Die monatlichen Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben betragen 15,00 EUR. Die Aufteilung auf mehrere Aktivitäten oder verschiedene Anbieter ist möglich. Ebenso können die 15,00 EUR auch für einmalige Kosten jährlich angespart und verwendet werden. Die Leistung wird bewilligt für Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht); pädagogisch angeleitete Aktivitäten, der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche) oder für die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).

Als Nachweis ist eine vom Verein, Anbieter etc. ausgefüllte Bestätigung über die Teilnahme und die Kosten einzureichen.

Antragsformulare

Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulpaket)

Die Leistung erfolgt als Geldleistung in Höhe von 103,00 EUR zum 01.08. und 51,50 EUR zum 01.02. jedes Schuljahres

Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen diese Leistung nicht gesondert beantragen. Sie wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt zum jeweiligen Zeitpunkt zur Auszahlung gebracht.

Wie werden die Leistungen gewährt?

Die Leistungen werden entweder an die Leistungsbeziehenden selbst oder als Direktzahlung an den Anbieter erbracht.

Sonstige Hinweise

Leistungen werden auf Nachweis ab Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums erbracht.

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht. Alle anderen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden.

Nach Ablauf der Bewilligungszeiträume sind für die Leistungen für Bildung und Teilhabe neue Nachweise / Bestätigungen erforderlich.