Leistungen

Neben den Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt können Sie auch finanzielle Leistungen zur Grundsicherung für sich und Ihre Angehörigen erhalten, sofern Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst – beispielsweise durch Annahme einer zumutbaren Tätigkeit oder den Einsatz von Vermögen/Einkommen – sicherstellen können.

Seit dem 01.07.2023 sind folgende Änderungen im Bürgergeld-Gesetz für den Bereich der Leistungsgewährung in Kraft getreten:

Änderungen der Einkommensanrechnung

Junge Menschen bis 25 Jahre können mehr von ihrem Einkommen behalten. Bei Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs gilt zukünftig ein monatlicher Freibetrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: 520 Euro). Dieselbe Regelung gilt für junge Menschen, die einen Freiwilligendienst absolvieren sowie Auszubildende, Teilnehmer*innen an einer Einstiegsqualifizierung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Einkommen von Schüler*innen aus einem Ferienjob bleiben zukünftig komplett anrechnungsfrei (bislang maximal 2.400 Euro / Kalenderjahr).

Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit werden für den Einkommensbereich 520 Euro (aktuelle Geringfügigkeitsgrenze) bis 1.000 Euro erhöht. Zukünftig bleiben von dem Einkommen in diesem Bereich 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) anrechnungsfrei. Damit verbleiben bis maximal 48 Euro mehr bei den erwerbstätigen Leistungsberechtigten.    

Mutterschaftsgeld und Erbschaften werden nicht mehr als Einkommen angerechnet. Erbschaften gelten im Folgemonat als Vermögen. Kleinere Erbschaften bleiben somit anrechnungsfrei, sofern die Vermögensfreibeträge nicht überschritten werden.

Bürgergeld während medizinischer Rehabilitation

Bei einer medizinischen Rehabilitation muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Geld- und Vermögensmittel

Sie erhalten weitere Informationen in den Untermenüpunkten.