Umzugsverfahren

Alle wichtigen Informationen zum Thema Umzug finden Sie hier.

Stehen Sie im Leistungsbezug nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbücher (SGB II) benötigen Sie grundsätzlich keine Genehmigung für einen Umzug. Um sicherzustellen, dass die Kosten Ihrer neuen Wohnung auch weiterhin übernommen werden, empfiehlt es sich, dies vor Unterzeichnung des Mietvertrags mit Ihrem Jobcenter zu besprechen und die Zusicherung einzuholen. Ziehen Sie um, ohne dass Sie sich die Bestätigung zur Kostenübernahme eingeholt haben oder die Kostenübernahme für die neue Wohnung wurde abgelehnt, werden maximal die Kosten der angemessenen Beträge für die Wohnung gewährt. Beachten Sie dabei bitte, dass sich die Kosten Ihrer neuen Wohnung nicht erhöhen dürfen. Grundsätzlich gelten die vom Landkreis Lüchow-Dannenberg festgelegten Höchstbeträge für zuschussfähige Mieten. Link zu den Höchstbeträgen.

Zustimmung zur Kostenübernahme der neuen Wohnung

Entscheidend für die Zustimmung Ihres Jobcenters zur Kostenübernahme der neuen Wohnung ist ein nachvollziehbarer Umzugsgrund. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn Ihre bisherige Wohnung gekündigt wurde oder sie unbewohnbar wird. Da es sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.

Umzugskosten

Eine Unterstützung bei den Umzugskosten ist möglich, wenn das Jobcenter Sie zum Umzug auffordert oder der Umzug aus anderen wichtigen Gründen notwendig ist. Eine vorherige Zusicherung durch Ihr Jobcenter ist dabei erforderlich. Beantragen Sie daher frühzeitig (mindestens 4 Wochen) Ihren zusätzlichen Bedarf für die Umzugskosten. Als Kosten kann beispielsweise eine Leihgebühr für einen Transporter anerkannt werden. Für eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags legen Sie bitte 3 Kostenvoranschläge bei.

Zuzug in den Landkreis Lüchow-Dannenberg

Bei einem Zuzug in den Landkreis Lüchow-Dannenberg gelten für Sie die Höchstbeträge für zuschussfähige Mieten des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Für die Übernahme einer Mietkaution bzw. von Genossenschaftsanteilen ist die Zusicherung des Jobcenters Lüchow-Dannenberg erforderlich. Bitte beantragen Sie die Kostenübernahme vor Abschluss des Mietvertrages.

 Eine Unterstützung bei den Umzugskosten für einen Umzug in den Landkreis Lüchow-Dannenberg kann nur durch Ihr bisheriges Jobcenter erfolgen. Bitte stellen Sie dort Ihren Antrag.

Wegzug aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg

Bei einem Wegzug aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg beantragen Sie bitte die Umzugskosten beim Jobcenter Lüchow-Dannenberg, bevor Sie den Umzug durchführen.

Über die Höchstbeträge für eine mögliche Kostenübernahme der neuen Wohnung außerhalb des Landkreises Lüchow-Dannenberg informiert Sie das Jobcenter Ihres neuen Wohnortes.

Kaution

Nach Abschluss eines Mietvertrags haben Sie das Recht die Zahlung einer etwaigen Kaution in drei Monatsraten an den Vermieter zu zahlen. Oftmals besteht die Möglichkeit, die Monatsraten noch weiter aufzuteilen. Gegebenenfalls steht Ihnen auch die Kaution Ihrer bisherigen Wohnung zur Zahlung der neuen Kaution zur Verfügung. Sollten Sie die Kaution nicht zahlen können, kann das Jobcenter ein entsprechendes Darlehen gewähren, welches dem Jobcenter in Raten zurückzuzahlen ist. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag.

Umzug von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren aus dem elterlichen Haushalt

Sofern unter 25-Jährige umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Mietvertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Ohne eine Zusicherung werden für unter 25-Jährige keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, oder der Bezug einer eigenen Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund, vorliegt. In diesen Fällen haben unter 25-Jährige einen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Wichtig dabei ist, dass Sie dies mit Ihrem Jobcenter vor dem Abschluss eines Mietvertrags besprochen haben und die Zustimmung vorliegt.