Darlehen

Sie stehen im Regelleistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder in besonderen Lebenslagen kann Ihnen ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann z. B. durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache entstehen.

 Sachleistungen als Regelbedarf

Der Regelbedarf kann zum Teil oder auch ganz als Sachleistung (in Form von Gutscheinen) erbracht wer­den. Dies kann z. B. dann geschehen, wenn Sie die Geldleistung wiederholt zu schnell verbrauchen, weil Ihre Lebensführung in Bezug auf die Höhe der Leistung nicht angemessen ist und Sie zur Überbrückung ein zu­sätzliches Darlehen beantragen.

 Einmalige Leistungen

Der monatliche Regelbedarf ist für Ihren laufenden Lebensunterhalt vorgesehen.

Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden für:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

 Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.