Arbeitsvermittlung

Berufsgruppen

In der Arbeitsvermittlung erhalten Sie Unterstützung von Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. von Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Die Vermittlerinnen und Vermittler unterstützen Sie bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Gemeinsam wird ggf. nach geeigneten Weiterbildungsangeboten und Nebenverdiensten gesucht. Weitere Informationen erhalten Sie in den Unterpunkten.

Seit dem 01.07.2023 sind folgende Änderungen im Bürgergeld-Gesetz für den Bereich der Arbeitsvermittlung in Kraft getreten:

Weiterbildungsgeld

Weiterbildungsgeld erhalten ELB für die Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung, die nach § 81 SGB III bzw. §§ 112 ff. SGB III gefördert wird. Die Höhe beträgt 150,00 Euro monatlich und wird rückwirkend zum Monatsende ausgezahlt. Es bedarf keiner gesonderten Antragstellung, da es sich um eine Pflichtleistung handelt.

Weiterbildungsprämie

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt: nach Bestehen der Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1000,00 € und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500,00 €

Erreichbarkeit § 7b SGB II

Voraussetzung für die Erreichbarkeit, ist die Möglichkeit, werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des JC zur Kenntnis zu nehmen z.B. durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder die Beauftragung Dritter zur Sichtung der eigenen Briefpost.

Ortabwesenheiten mit einem wichtigen Grund, sind mit Zustimmung des Jobcenters, länger als 21 Tage möglich. Ortabwesenheiten ohne wichtigen Grund, sind mit Zustimmung des Jobcenters, für längstens 21 Tage möglich. Es ist keine Zustimmung des Jobcenters nötig, wenn die Ortabwesenheit aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht.

Kooperationsplan

Die bisher geltende Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan (§ 15 SGB II) abgelöst. Er hält kurz und knapp die gemeinsam vereinbarten Schritte fest, die der Eingliederung in Arbeit dienen sollen. Dazu ist er verständlich formuliert, eine Rechtsfolgenbelehrung ist nicht vorgesehen. Er ist die Basis der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Eingliederungsprozess für beide Seiten und ihr roter Faden. Weitere Informationen zum Kooperationsplan erhalten Sie hier.

Seit dem 28.03.2024 sind folgende Änderungen im Bürgergeld-Gesetz für den Bereich der Arbeitsvermittlung in Kraft getreten:

Pflichtverletzung

Nach 31a Absatz 7 SGB II entfällt - abweichend von der in § 31a Absatz 4 Satz 1 geregelten Begrenzung der Minderungshöhe auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs - der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen nach vorheriger Pflichtverletzung eine konkrete und zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnehmen.