Aufgabenwahrnehmung durch die Träger des Jobcenters

Gemäß § 44b Absatz 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) kann ein Jobcenter einzelne Aufgaben durch seine Träger wahrnehmen lassen.

Das Jobcenter Herzogtum Lauenburg macht für die in desem Artikel genannten Dienstleistungen (Inhaltsverzeichnis siehe oben) von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch.

Als Grundlage für die Übertragung der Aufgaben an die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Beschluss 04/2019 der Trägerversammlung des Jobcenters Herzogtum Lauenburg vom 02.12.2019 maßgebend. Art und Umfang der Übertragung der einzelnen Befugnisse und Aufgaben sind nachfolgend beschrieben.

Forderungseinzug

Die Durchführung des Forderungseinzuges wird nach § 44b Absatz 4 SGB II auf die zuständige Dienststelle der BA übertragen.

Hierzu ist

  • die Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen seitens des kommunalen Trägers auf das Jobcenter gemäß § 44f Absatz 4 Satz 2 SGB II mit der Befugnis, diese wiederum auf die BA weiter zu übertragen, sowie
  • die (Rück-) Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen für Bundesmittel im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug vom Jobcenter auf die BA und
  • die Übertragung hoheitlicher Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten im Namen des Jobcenters und
  • die Übertragung hoheitlicher Befugnisse zum Abschluss von Vergleichen erforderlich, soweit sie für die Durchführung des Forderungseinzuges benötigt werden. Das Jobcenter überträgt die oben genannten Befugnisse auf die mit dem Forderungseinzug beauftragte Dienststelle der BA, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.

Im Rahmen der Übertragung der Durchführung des Forderungseinzuges nach § 44b Absatz 4 SGB II handelt die Dienststelle der BA im Namen des Jobcenters. Insoweit kann sie:

  • Mahnungen, die im Namen des Jobcenters ergehen,
  • durch den Inkasso-Service der BA erlassen werden einschließlich der Festsetzung von Mahngebühren,
  • Stundungs- und Erlassbescheide, die im Namen des Jobcenters ergehen, nach Zustimmung durch den kommunalen Entscheidungsträger durch den Inkasso-Service der BA erlassen (siehe auch Delegationskonzept nach § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) – in der jeweils gültigen Fassung),
  • Vergleiche nach § 58 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. §§ 26 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) nach Zustimmung durch den kommunalen Entscheidungsträger im Namen des Jobcenters abschließen (siehe auch Delegationskonzept nach § 58 BHO – in der jeweils gültigen Fassung),

als Vollstreckungsanordnungsbehörde das zuständige Hauptzollamt mit der Vollstreckung beauftragen (vergleiche § 40 Abs. 8 SGB II in Verbindung mit § 66 SGB X und § 3 Abs. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz).

Ausbildungsvermittlung

  • Die Erhebung aller relevanten Informationen zur Vermittlung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in eine Ausbildungsstelle einschließlich der Durchführung eines Profilings.
  • Die eigenständige Einschaltung der Fachdienste Ärztlicher Dienst und/oder Berufspsychologischer Service.
  • Die Belehrung der Kundin bzw. des Kunden über seine Mitwirkungspflichten und über die Folgen bei schuldhafter Säumnis (Rechtsfolgenbelehrung). Die Ermittlung der aktuellen Situation in Bezug auf Sanktionen, um ggf. korrekt über Rechtsfolgen bei etwaiger Säumnis belehren zu können.
  • Die Dokumentation aller beratungs-, vermittlungs- und förderrelevanten Sachverhalte im IT-Fachverfahren VerBIS. Die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Berufsberatung vor dem Erwerbsleben bzw. den Arbeitgeber-Service der BA mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung.

Service Center SGB 2

  • Die abschließende Klärung von telefonischen Anfragen, Bearbeitung von Anfragen per E-Mail und Erteilung von allgemeinen und einzelfallbezogenen (kundenbezogenen) Auskünften, die die Aufgaben des Jobcenters betreffen.
  • Terminvereinbarung und Unterstützung des Jobcenters bei der Terminverwaltung.
  • Entgegennahme von Erklärungen für das Jobcenter.
  • Sachbearbeitende (Hilfs-)Tätigkeiten (d.h. regelmäßig keine Entscheidung, die des Jobcenters vorbehalten ist) einschließlich der Versand von Informationsmaterial, Vordrucken, Bescheinigungen und Outbound-Telefonie (aktive Anrufe im Namen des Jobcenters).
  • Datenerfassung und Datenpflege in den vom Jobcenter zu nutzenden IT-Verfahren der BA.

Ärztliche Begutachtung und Beratung

  • Die Abgabe ärztlicher Stellungnahmen auf Basis ärztlicher Untersuchungen von Kundinnen und Kunden des Jobcenters und/oder auf Basis vorliegender Unterlagen.
  • Vorschlag und Vereinbarung verbindlicher Termine zur Durchführung von Untersuchungen zur Begutachtung und/oder zur Beratung im Namen des Jobcenters.
  • Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Kundinnen und Kunden sowie auf etwaige Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Säumnis im Namen des Jobcenters (Rechtsfolgebelehrung).
  • Die Beiziehung aller für die ärztliche Begutachtung oder Beratung erforderlichen Unterlagen unter Einholung des Einverständnisses der Kundinnen und Kunden (z.B. Einverständnis mit der Begutachtung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen).
  • Im Bedarfsfall die Anforderung von Befunden, sowie Gutachten bei anderen Stellen und – soweit erforderlich – die Veranlassung einer Begutachtung durch eine andere Stelle im Auftrag des Jobcenters.

Berufspsychologischer Service

  • Die Befugnis, die Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service im Auftrag des Job-centers (gE) durchzuführen.
  • Die Befugnis, im Namen des Jobcenters verbindlich Termine zur Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service und die Einladung mit der von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber des Jobcenters ausgewählten Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Bei konkreten Rückfragen zur Rechtsfolgebelehrung oder zu leistungsrechtlichen Konsequenzen für den Fall eines schuldhaften Versäumnisses wird an das Jobcenter verwiesen.
  • Die Befugnis, alle für die Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service erforderlichen Erklärungen (z.B. Einverständnis mit der Dienstleistung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen) im Auftrag des Jobcenters einzuholen.
  • Die Befugnis, die im Rahmen der Beauftragung erforderlichen Daten (siehe vorgenannte Punkte) für die Länge der üblichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

Durchsetzung von Schadensansprüchen nach §116 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

  • Die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Träger der Grundsicherung gegenüber dem/den Schadensersatzpflichtigen und eintritts- pflichtigen Versicherungen.
  • Die Befugnis, alle zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen einzuholen und den Sachverhalt zu ermitteln. Dies beinhaltet insbesondere:
  • Ermittlung/Befragung beim Leistungsberechtigten/durch das Ereignis Geschädigten,
  • Beantragen von Akteneinsicht im Namen des Jobcenters.
  • Die Befugnis, im Namen des Jobcenters Verhandlungen mit Anspruchsgegner und eintrittspflichtigen Versicherungen zu führen und Vergleiche zur abschließenden Erledigung der übergegangenen Ansprüche zu schließen. Die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen steht unter der Bedingung, dass die Betragsgrenzen des geltenden Delegationskonzeptes beachtet werden und dass vor Vergleichsabschluss gegebenenfalls die Zustimmung des Jobcenters und/oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt wird.
  • In Fällen mit Auslandsbezug die Befugnis, Dritte mit Unterstützungsleistungen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht im Ausland zu beauftragen.