Kosten der Unterkunft und Heizkosten

Allgemeines

Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und grundsätzlich an die Hilfebedürftigen ausgezahlt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden oder bei nachweislicher zwingender Notwendigkeit kann von diesem Grundsatz abgewichen werden und eine Direktzahlung an den Vermieter bzw. Energielieferanten durch das Jobcenter von den laufenden Leistungen der Kunden vorgenommen werden.

Angemessene Beträge

Die neuen Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II wurden nunmehr durch die Überarbeitung des schlüssigen Konzeptes aktualisiert. In der Anlage „Kosten der Unterkunft“ erhalten Sie eine detaillierte Übersicht der Angemessenheitsrichtwerte entsprechend der Städten und Gemeinde im Kreis Herzogtum Lauenburg. Die Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu prüfen. Die im Mietvertrag oder vom Energieversorger festgelegten Beträge gelten als angemessen, soweit sie nicht Richtwerte überschreiten, die auf unwirtschaftliches Heizen hindeuten. Diese Richtwerte ergeben sich aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Faktoren, die die Heizkosten beeinflussen können. Weiterhin gilt, dass vor der Anmietung einer neuen Unterkunft, die Zusicherung zum Umzug durch das Jobcenter eingeholt werden muss. Dazu sprechen Sie bitte vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages mit einem Wohnungsangebot im Jobcenter vor, damit alle Detailfragen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden können.