Wichtige Informationen

Wer hat Anspruch?

Ein Kriterium für den Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) ist die so genannte Hilfebedürftigkeit der Personen einer Bedarfsgemeinschaft. Eine solche Hilfebedürftigkeit entsteht meist durch unvermitteltes Eintreten neuer Lebensumstände, die eine wirtschaftliche Notlage zur Folge haben. Klassische Beispiele hierfür sind Arbeitslosigkeit, drastische Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Krankheit, Trennung oder Scheidung vom Ehepartner oder auch der Umstand, plötzlich alleine für minderjährige Kinder sorgen zu müssen.

Ein Grundsatz der Sozialgesetzgebung ist, dass der Hilfebedürftige auch selbst aktiv mithilft, die Notlage zu beseitigen, um schließlich wieder unabhängig von Leistungen nach dem SGB 2 leben zu können. In § 2 SGB 2 heißt es: Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

In vielen Fällen bestehen so genannte vorrangige Ansprüche, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zumindest zu verringern. Sofern solche Ansprüche bestehen, diese jedoch nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden können, gehen sie in Höhe der Leistungsgewährung auf den Leistungsträger (Jobcenter) über. Das Jobcenter versucht dann, diese Ansprüche unter Mitwirkung der Hilfebedürftigen geltend zu machen.

Solche Ansprüche können beispielsweise sein: