Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterstützung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Allgemeines

Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Kinder deren Eltern Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem §2 Asylbewerbergesetz beziehen, können Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche von 0 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Lediglich die Leistungen der kulturellen Teilhabe werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes werden überwiegend direkt an die Anbieter gezahlt oder in Form von Sachleistungen erbracht.

Einen Überblick über die einzelnen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie auf dieser Seite.

Wo können Sie die Leistungen beantragen?

Familien, die Sozialhilfe oder Leistungen nach dem §2 Asylbewerbergesetz erhalten, wenden sich bitte an das für sie zuständige Sozialamt. Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, wenden sich bitte an die für sie zuständige Wohngeldstelle.

Zuständig und Träger der Leistung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also bei Beziehern von Bürgergeld) ist der Kreis Herzogtum Lauenburg, der die Aufgabe an das Jobcenter Herzogtum Lauenburg übertragen hat.

Familien, die Bürgergeld erhalten, stellen Ihren Antrag bei Ihrer zuständigen Dienststelle des Jobcenters Herzogtum Lauenburg.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Der Bedarfsermittlungsbogen,
  • Bei eintägigen Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten zusätzlich die Bestätigung der Schule/Kindertagesstätte
  • Bei einer angemessenen Lernförderung zusätzlich die Bestätigung der Schule
  • Bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, die Bestätigung des Anbieters

Auf der Rückseite des Antrages sind nähere Erläuterungen enthalten. Darüber hinaus können Sie sich jederzeit an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters wenden. Die Vordrucke finden Sie auf dieser Seite unten unter Downloads.

Welche Leistungen gibt es?

1. Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas können auf Antrag übernommen werden. Dies gilt nicht für Kindertagespflegeeinrichtungen.

Mehrtägige Klassenfahrten können auf Antrag übernommen werden. Nicht übernommen werden Taschengelder und Ausgaben, die im Vorfeld (Beschaffung von Sportschuhe, Badezeug, Bekleidung, Bettwäsche etc) erbracht werden.

Zuschüsse Dritter (Schulen, Fördervereine, o.ä.) zu den Kosten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen werden direkt an die Schule/Kita gezahlt.

2. Schulbedarf
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Schülerinnen und Schülern zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt. Dieser wird zu Beginn des Schuljahres im August eines Jahres ab 2024 in Höhe von 130 Euro und zum folgenden Februar in Höhe von 65 Euro – insgesamt 188 Euro pro Kind und Schuljahr bewilligt. Für diesen Lernmittelzuschuss ist grundsätzlich kein Antrag erforderlich. Für Kinder unter 7 Jahren und Jugendliche über 15 Jahren ist die Vorlage einer Schulbescheinigung notwendig. Die Leistungen werden direkt an den Leistungsempfänger gezahlt.

3. Schülerbeförderung
Für den Besuch der nächstgelegenen allgemein- oder berufsbildenden Schule des gewählten Bildungsgangs -außerhalb des Wohnorts- erhalten bedürftige Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss, wenn sie auf kostenpflichtige Verkehrsmittel angewiesen sind, die Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können und die Kosten nicht von anderer Seite erstattet werden. Zuschüsse von Dritten mindern die Förderung.

Bei weiterführenden und berufsbildenden Schulen ist eine entsprechende Schulbescheinigung und ein Nachweis über die Höhe der monatlichen Kosten (Monatsfahrkarte, Abo-Vertrag) erforderlich. Die Leistungen werden direkt an den/die Antragsteller/in gezahlt.

Die Zuständigkeit für die vorrangige Gewährung der Schülerbeförderungskosten obliegt dem Kreis Herzogtum Lauenburg. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

4. Lernförderung:

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel (z.B. die Versetzung) erreicht werden kann und es kein schulisches vergleichbares Angebot gibt. Verbesserungen zum Erreichen einer höheren Schulart oder um den Notendurchschnitt anzuheben, stellen keinen Grund für die Gewährung von Lernförderung dar. Die Erforderlichkeit einer Lernförderung ist durch den, in dem betroffenen Unterrichtsfach zuständigen Lehrer auf dem entsprechenden Formular zu bescheinigen. Zudem ist die Vorlage der letzten beiden Zeugnisse erforderlich.

Seit Beginn der Corona-Pandemie bieten Lernförderinstitute zusätzlich Online-Unterricht an.

Die Leistungsgewährung erfolgt in Form eines personalisierten Gutscheines, der direkt mit dem Anbieter abgerechnet wird.

Die Hausaufgabenbetreuung ist keine qualifizierte Lernförderung. Die Kosten können aber im Rahmen der kulturellen und sozialen Teilhabe mit bis zu 15,-€ monatlich übernommen werden.

5. Mittagessen in Kita, Tagespflege, Schule und Hort:

Einen Zuschuss in Form eines Gutscheins für das gemeinschaftliche Mittagessen gibt es dann, wenn die Institution ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an den Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Leistung wird durch einen personalisierten Gutschein erbracht. Die Anbieter rechnen diese direkt mit dem Kreis Herzogtum Lauenburg ab.

6. Kultur, Sport, Mitmachen:

Bedürftige Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen können. Ein monatlicher Anspruch in Höhe von maximal 15,00 Euro je Kind kann für die unten beispielhaft aufgeführten Aktivitäten inkl. der im Einzelfall zu berücksichtigenden Fahrtkosten und Zusatzbedarfe, übernommen werden:

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbar angelegte Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Angebote von Volkshochschulen oder Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen) und
  3. die Teilnahme an Freizeiten, Freizeitfahrten,
  4. Hausaufgabenbetreuung und Angebote der Offenen Ganztagsschule,
  5. Baby-Kurse (Delfi, etc.).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Es werden eine Teilnahme-/Mitgliedsbescheinigung und ein Nachweis über die Höhe der Kosten benötigt. Für die offene Ganztagsschule ist die Vorlage der Rechnung pro Schulhalbjahr notwendig. Die Leistung wird direkt an den Anbieter gezahlt.

Downloads / Flyer

Nachfolgend finden Sie einige Dateien zum Download.

Flyer in deutscher Sprache

Datum 01.01.2024

Flyer in deutscher Sprache

Flyer in englischer Sprache

Datum 01.01.2024

BuT Flyer in englischer Sprache

Flyer in arabischer Sprache

Datum 01.01.2024

Flyer in arabischer Sprache

Flyer in russischer Sprache

Datum 01.01.2024

Flyer in russischer Sprache